Appeal regarding Procedural Deficiencies in Animal Welfare Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after his appeal was not considered by the Zurich Cantonal Court. The man had been fined by the See/Oberland public prosecutor for multiple violations of animal protection, animal disease, and food laws, receiving a financial penalty and a fine, along with additional fees. After objecting to this penalty, his records were sent for a court hearing he did not attend, resulting in his objection being dismissed and the ruling upheld. When appealing to the Zurich court, his complaint failed to meet legal justification requirements, leading to its dismissal. He subsequently appealed the dismissal to the Federal Tribunal, but again did not sufficiently address the legal basis of the earlier decision, resulting in his appeal not being admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 i.V.m, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal regarding Procedural Deficiencies in Animal Welfare Conviction: The man had been fined by the See/Oberland public prosecutor for multiple violations of animal protection, animal disease, and food laws, receiving a financial penalty and a fine, along with additional fees. After objecting to this penalty, his records were sent for a court hearing he did not attend, resulting in his objection being dismissed and the ruling upheld. When appealing to the Zurich court, his complaint failed to meet legal justification requirements, leading to its dismissal. He subsequently appealed the dismissal to the Federal Tribunal, but again did not sufficiently address the legal basis of the earlier decision, resulting in his appeal not being admitted for consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed on the grounds of inadmissibility due to lack of proper reasoning according to this procedural rule.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1425/2021
Urteil vom 2. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Mehrfaches Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc.), Rückzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2021 (UH210284-O/U/HON).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2020 wegen Widerhandlung gegen das Tierschutz-, Tierseuchen- und Lebensmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.-- und auferlegte ihm die Gebühren von Fr. 1'000.--. Auf Einsprache hin wurden die Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2021 vorgeladen. Da er unentschuldigt nicht erschien, wurde das Verfahren am 11. Juni 2021 zufolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2021 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer wendet sich am 8. Dezember 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich zu der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und mit der sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill