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6B_1424/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs Following Denial of Prison Sentence Deferral for Robbery and Embezzlement Conviction

Geschäftsnummer 6B_1424/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to a prison term of 5 and a half years for multiple offenses, including qualified robbery and vehicle theft, by a regional court in Switzerland. After initially being granted a postponement of his sentence, a subsequent request for additional delay was denied by the authorities. The individual then appealed this decision, leading to a review by a higher court, which ultimately declined to hear the appeal due to the failure to pay court costs, asserting that the grievances raised were insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs Following Denial of Prison Sentence Deferral for Robbery and Embezzlement Conviction: After initially being granted a postponement of his sentence, a subsequent request for additional delay was denied by the authorities. The individual then appealed this decision, leading to a review by a higher court, which ultimately declined to hear the appeal due to the failure to pay court costs, asserting that the grievances raised were insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Strafantritt Zahlungsaufschub Kostenvorschuss Veruntreuung Anklagezulassung Raub Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1424/2016

Urteil vom 13. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafantritt,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016.

Erwägungen:

1. Am 4. Juni 2015 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ im Berufungsverfahren wegen qualifizierten Raubs, Nötigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-, unter Anrechnung von 792 Tagen Haft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Mai 2016 ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B_1051/2015).

Das Sicherheits- und Justizdepartement bewilligte ein von X.________ gestelltes Gesuch um Strafaufschub bis zum 24. Oktober 2016 und wies ein zweites Gesuch um weitergehenden Strafaufschub am 18. Oktober 2016 ab. Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen am 23. November 2016 ab.

2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Eingang: 23. Dezember 2016) und beantragt zusammengefasst, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und der Strafantritt sei bis zum 23. Januar 2017 aufzuschieben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 ab.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 30. Dezember 2016 und 23. Januar 2017 Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG ). Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.

3. Im Übrigen erweisen sich d ie Rügen als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem falschen Sachverhalt basieren soll. Was er gegen die Ablehnung des Gesuchs um nochmaligen Strafaufschub gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen (EG-StPO; sGS 962.1) vorbringt, vermag keine Willkür in der Anwendung des kantonalen Strafvollzugsrechts zu begründen ( BGE 141 IV 187 E. 1.1; Urteil 6B_705/2015 vom 22. September 2015 E. 1.4.1). Ob dem zweiten Gesuch angesichts des kurzen Aufschubs des Strafantritts bis zum 23. Januar 2017 auch hätte entsprochen werden können, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung und Rechtsanwendung erweisen sich nicht schlechterdings unhaltbar. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung der in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen vorinstanzlichen Ermessensausübung vornimmt und durch eine eigene als richtig oder naheliegender erachtete ersetzen kann.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held