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6B_1423/2020 KI-generiert

Case Concerning Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Legal Justification for Narcotics and Accounting Violations

Geschäftsnummer 6B_1423/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the High Court of the Canton of Zurich on August 31, 2020, of a qualified violation of the Narcotics Act and failure to keep proper records. The person was sentenced to four years of imprisonment, with 132 days already served in custody, and received a conditional monetary penalty of 40 daily rates at CHF 45 each. The decision also partly served as an additional penalty to a previous penal order from August 2014. The individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 10, 2020, seeking to overturn the judgment dated August 31, 2020. The appeal was intended to argue that the previous defense was inadequate, but it was dismissed because it did not meet the legal requirements for substantiation as stipulated under the Swiss Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 46 lit. c BGG, Art. 108 BGG; Case Concerning Inadmissibility of Appeal Due to Insufficient Legal Justification for Narcotics and Accounting Violations: The person was sentenced to four years of imprisonment, with 132 days already served in custody, and received a conditional monetary penalty of 40 daily rates at CHF 45 each. The decision also partly served as an additional penalty to a previous penal order from August 2014. The individual filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal on December 10, 2020, seeking to overturn the judgment dated August 31, 2020. The appeal was intended to argue that the previous defense was inadequate, but it was dismissed because it did not meet the legal requirements for substantiation as stipulated under the Swiss Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Nichteintreten Betäubungsmittelvergehen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafzumessung Fehlen materieller Voraussetzungen Unterlassung der Buchführung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits based on procedural grounds regarding insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1423/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Unterlassung der Buchführung; Nichteintreten

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2020 (SB180202-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Am 31. August 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Unterlassung der Buchführung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 45.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 18. August 2014.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Poststempel) wendete sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 31. August 2020.

2. Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Dem Begehren um Ansetzung einer Nachfrist für die Begründung bzw. Verbesserung der Beschwerde durch einen (neuen) Anwalt kann folglich nicht entsprochen werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rüge- und Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende amtliche Verteidigung vor Vorinstanz geltend macht (z.B. der Anwalt habe einen sehr schlechten Job gemacht und sei völlig überfordert gewesen etc.), erschöpfen sich seine Vorbringen in blossen Behauptungen, mit denen er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Anwalt habe das angefochtene Urteil "zu früh" bei der Post abgeholt, mit der Folge, dass die Fristenstillstandsregelung nach Art. 46 lit. c BGG keine Anwendung gefunden habe. Inwiefern sich daraus welche Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Qualität einer Verteidigung ableiten liessen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill