Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1422/2021 KI-generiert

Late Appeal Dismissal in Penal Order Case

Geschäftsnummer 6B_1422/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint after the Solothurn Cantonal Public Prosecutor's Office issued a penalty order against them on June 23, 2020. The individual contested the order, but after failing to appear at a main hearing scheduled for September 13, 2021, their objection was noted as withdrawn by the district court, and the penalty order became final. Prior to the hearing, the individual's request for an official defense was denied on September 3, 2021. The individual then turned to the Solothurn Cantonal Court, which dismissed their complaint concerning the withdrawal procedure and denied the appeal regarding the refusal of an official defense in decisions dated October 26, 2021. Subsequently, the person appealed to the Federal Tribunal against these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Late Appeal Dismissal in Penal Order Case: The individual contested the order, but after failing to appear at a main hearing scheduled for September 13, 2021, their objection was noted as withdrawn by the district court, and the penalty order became final. Prior to the hearing, the individual's request for an official defense was denied on September 3, 2021. The individual then turned to the Solothurn Cantonal Court, which dismissed their complaint concerning the withdrawal procedure and denied the appeal regarding the refusal of an official defense in decisions dated October 26, 2021. Subsequently, the person appealed to the Federal Tribunal against these decisions.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen gesetzliche Frist verspätete Kündigung Strafverfügung Klagerückzug Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by non-admission (non-admission of the appeal) under this procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs as an exception in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1422/2021, 6B_1423/2021

Urteil vom 16. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_1422/2021

Amtliche Verteidigung,

6B_1423/2021

Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. Oktober 2021 (BKBES.2021.156 und BKBES.2021.157)

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 23. Juni 2020 gegen A.________ (Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, gegen den dieser Einsprache erhob. Nach Erhebung weiterer Beweise überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu. Zur von diesem angesetzten Hauptverhandlung vom 13. September 2021 erschien der Beschwerdeführer nicht. In der Folge schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab und hielt fest, dass der Strafbefehl vom 23. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Ein im Vorfeld der Verhandlung gestellter Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung hatte der Amtsgerichtspräsident am 3. September 2021 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wandte sich an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses trat mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2021 auf die Beschwerde betreffend die Abschreibung des Einspracheverfahrens nicht ein und wies die Beschwerde betreffend Verweigerung einer amtlichen Verteidigung ab.

Gegen die beiden Beschlüsse erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte, die jedoch denselben Lebenssachverhalt, die gleichen Parteien und letztlich konnexe Rechtsfragen betreffen. Die beiden Verfahren sind daher gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteile 6B_1056/2020 und 6B_1057/2020 vom 25. August 2021 E. 1).

3. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. (Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

4. Die beiden angefochtenen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung der Post am 2. November 2021 zugestellt. Die Sendungen wurden von der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit von einer berechtigten Person im Sinne von Art. 44 Abs. 2 BGG entgegengenommen, womit die Zustellung rechtsgültig erfolgt ist. Folglich begann die Beschwerdefrist am 3. November 2021 zu laufen und lief am 2. Dezember 2021 ab. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde jedoch erst am 3. Dezember 2021 bei der Post aufgegeben und erfolgte somit verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgrund ist weder dargetan noch ersichtlich.

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger