Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1420/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Allegations Against Chief Public Prosecutor Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1420/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the General Public Prosecutor's Office of the Canton of Thurgau issued a non-prosecution order on October 24, 2019, concerning allegations of misconduct, including abuse of authority, favoritism, and unlawful detention, against a senior prosecutor. The complainant challenged this decision, but the Thurgau Court of Appeal dismissed the complaint on November 13, 2019, as far as it was admissible. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined whether there was a legally protected interest for the complainant to bring a civil law claim related to the challenged decision's impact on potential civil rights claims. According to the applicable cantonal law, such claims must follow public liability law, and the tribunal considered the complainant's standing under these principles.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Allegations Against Chief Public Prosecutor Due to Lack of Standing: The complainant challenged this decision, but the Thurgau Court of Appeal dismissed the complaint on November 13, 2019, as far as it was admissible. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal examined whether there was a legally protected interest for the complainant to bring a civil law claim related to the challenged decision's impact on potential civil rights claims. According to the applicable cantonal law, such claims must follow public liability law, and the tribunal considered the complainant's standing under these principles.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Missbrauchsvorwürfe Kündigung von Staatspersonal Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1420/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. November 2019 (SW.2019.145).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erliess am 24. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die gegenüber einem Oberstaatsanwalt erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung und der Freiheitsberaubung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin sich darin z.B. zu anderen Verfahren äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

4. Der von der Beschwerdeführerin Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Oberstaatsanwalt begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Oberstaatsanwalt ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert.

5. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen ihrer fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre ( BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt sie nicht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill