Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_142/2024 KI-generiert

Failure to pay cost deposit and lack of substantive challenge to lower court reasoning render criminal appeal inadmissible.

Geschäftsnummer 6B_142/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal, ordering the appellant to pay court costs of CHF 500, thereby upholding the lower court's decision and confirming that the criminal penalty order (Strafbefehl) remains valid and final. The appellant had challenged a cantonal court ruling that his appeal against a traffic fine was deemed withdrawn due to his unexcused absence from a scheduled interrogation, despite warnings that such absence would result in abandonment of the appeal. The Supreme Court based its decision on the appellant's failure to pay the required CHF 800 cost deposit despite two deadlines (Art. 62 BGG), triggering non-entry under Art. 108 BGG, and additionally noted that the appellant's submissions lacked any substantive engagement with the lower court's reasoning, relying instead on general ideological claims about judicial legitimacy, which failed to meet the procedural requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 62 BGG; Failure to pay cost deposit and lack of substantive challenge to lower court reasoning render criminal appeal inadmissible: The appellant had challenged a cantonal court ruling that his appeal against a traffic fine was deemed withdrawn due to his unexcused absence from a scheduled interrogation, despite warnings that such absence would result in abandonment of the appeal. The Supreme Court based its decision on the appellant's failure to pay the required CHF 800 cost deposit despite two deadlines (Art. 62 BGG), triggering non-entry under Art. 108 BGG, and additionally noted that the appellant's submissions lacked any substantive engagement with the lower court's reasoning, relying instead on general ideological claims about judicial legitimacy, which failed to meet the procedural requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Verfahrensrügen gesetzliche Voraussetzungen Kostenvorschuss substantiierte Begründung formelle Verfahrenseinstellung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 BGG

Applied in the order to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to pay the required cost deposit despite two deadlines.

Art. 108 BGG

Applied as the procedural basis for the court's decision to not enter into the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant since the appeal was unsuccessful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_142/2024

Urteil vom 3. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom

13. Dezember 2023 (UH220277-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 11. April 2022 war der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft worden. Auf eine dagegen erhobene Einsprache hin wurde er vom Statthalteramt Bezirk Uster zur Einvernahme vom 14. Juli 2022 vorgeladen, mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben. Per 26. Juli 2022 verfügte das Statthalteramt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 ab. Dies mit der Begründung, weder der Umstand, dass die Kantonspolizei Zürich und das Statthalteramt es unterlassen hätten, aufgrund der Privatisierungen ihre hoheitliche und handelsrechtliche Legitimation zu beweisen, noch die weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeführten weltanschaulichen Motive seien als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2.

2.1. Insoweit der Beschwerdeführer im Kontext der Anrufung des Bundesgerichts Bedingungen aufstellen will, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG).

2.2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

2.3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. März 2024 sowie mit Verfügung vom 11. März 2024 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 22. März 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Verfügungen konnten zugestellt werden. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen wandte er sich mit weiteren Eingaben an das Bundesgericht. Auf diese ist nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer auch in den Kostenvorschussverfügungen auf die Rechtsgrundlagen der Vorschusspflicht gemäss BGG hingewiesen worden ist. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Auf die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen nicht einzutreten, weil sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Er begnügt sich damit, unter Darlegung seiner Weltanschauung allen Gerichten der Schweiz, und insbesondere dem Bundesgericht, pauschal die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abzusprechen und dabei geltend zu machen, dass alle Gerichte der Schweiz "seit der illegalen Privatisierung" weder über eine "hoheitliche noch eine handelsrechtliche Legitimation" verfügten, um "öffentlich-rechtlich tätig" zu sein. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG wiederholt darauf hingewiesen, dass solche pauschalen und nicht sachbezogenen Ausführungen den (Begründungs-) Anforderungen an eine bundesgerichtliche Beschwerde nicht zu genügen vermögen. Darauf kann verwiesen werden (zuletzt Urteil 6B_1345/2023 vom 8. Dezember 2023; vgl. auch Urteil 1C_605/2023 vom 20. November 2023).

3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger