Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_142/2014 KI-generiert

Appeal on Narcotics Act Violation Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_142/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal on Narcotics Act Violation Dismissed as Inadmissible: Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlung gegen das BetmG Betäubungsmittelgesetz materielle Beurteilung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit verbotene Eigenmacht Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on non-admission (non-entry) of the appeal via the simplified procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_142/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau* ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das BetmG,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Januar 2014 (ST.2013.00170) an. Dieses Urteil ist nicht letztinstanzlich im Sinne von

Art. 80 Abs. 1 BGG . Die Beschwerde ans Bundesgericht ist folglich unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint