Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual appealing against a decision by the Zürich Cantonal Court, which sentenced him with a fine of 200 Swiss Francs, with an alternative imprisonment of two days, for violating the Passenger Transport Act. The appellant also faced procedural costs. He simultaneously contested a similar conviction in the Aargau Court, but due to the distinct cases across different cantons, the proceedings could not be consolidated. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be inadequately substantiated, as it failed to demonstrate how the lower court's decision violated federal law or provided sufficient reasoning to challenge the factual or legal basis of the conviction, sentencing, or cost order. Consequently, the appeal was not admitted for hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 Abs. 3 PBG, Art. 57 Abs. 1 VPB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant also faced procedural costs. He simultaneously contested a similar conviction in the Aargau Court, but due to the distinct cases across different cantons, the proceedings could not be consolidated. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was found to be inadequately substantiated, as it failed to demonstrate how the lower court's decision violated federal law or provided sufficient reasoning to challenge the factual or legal basis of the conviction, sentencing, or cost order. Consequently, the appeal was not admitted for hearing.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this procedural provision because of insufficient grounds.
The request for legal aid was denied based on this provision because the legal requests were hopeless.
Reduced court costs were imposed on the appellant based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1418/2020
Urteil vom 25. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz; Busse; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 11. November 2020 (SU200018-O/U/cs).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich büsste den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz ( Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VPB ) mit Urteil vom 11. November 2020 mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde gleichzeitig sowohl gegen das vorinstanzliche Urteil als auch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit welchem er ebenfalls wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz verurteilt wurde. Da es um zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte aus zwei Kantonen geht, scheidet eine Verfahrensvereinigung aus.
3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Offen bleiben kann, wie es sich mit dem bzw. den fehlenden Rechtsbegehren verhält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), zumal anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer einen Freispruch, allenfalls eine mildere Strafe, anstrebt. Hingegen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise, dass und inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch, die Strafzumessung und/oder der Kostenentscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill