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6B_1417/2022 KI-generiert

Appellant's Standing to Appeal Refusal to Prosecute Doubted

Geschäftsnummer 6B_1417/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant accused their neighbors of committing various crimes, such as bank robberies and arson, across different cantonal prosecution offices and police departments domestically and abroad between May and July 2022. However, on August 23, 2022, the Prosecution Office of the Canton of Solothurn decided not to pursue a criminal investigation. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Solothurn dismissed their complaint on November 4, 2022. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Standing to Appeal Refusal to Prosecute Doubted: However, on August 23, 2022, the Prosecution Office of the Canton of Solothurn decided not to pursue a criminal investigation. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Solothurn dismissed their complaint on November 4, 2022. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Legitimation gegen Baubewilligung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (Nichteintreten) based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1417/2022

Urteil vom 19. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. November 2022 (BKBES.2022.120).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis zum 27. Juli 2022 beschuldigte die Beschwerdeführerin ihre direkten Nachbarn gegenüber mehreren kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland als Täter diverser Delikte, so z.B. Banküberfälle und Brandstiftungen. Am 23. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2022 ab. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde ist darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht im Ansatz ergibt, weshalb der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in in ihren Eingaben vor Bundesgericht im Wesentlichen auf Banküberfälle oder Bankomatsprengungen, über die in den Medien berichtet wurde, und bezichtigt dabei ihre direkten Nachbarn, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu haben, der Täterschaft. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich nicht im Ansatz auseinander. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das geltende Recht verstossen könnte, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Daraus ergibt sich auch nicht, dass und weshalb der in Anwendung von Art. 428 StPO ergangene Kostenspruch der Vorinstanz rechtswidrig sein sollte. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill