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6B_1416/2019 KI-generiert

Property Damage and Obstruction Appeal Dismissed Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer 6B_1416/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was fined by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office for property damage and obstructing an official act, resulting in a 90-day fine and the enforcement of a 15-day suspended sentence. The individual contested this decision but failed to appear for a scheduled interrogation, leading the prosecution to dismiss the appeal and enforce the penalty. The Zurich High Court upheld this decision, and the appellant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal. However, the appellant's complaint focused on the substantive issues rather than addressing the procedural reason for the dismissal, which was deemed insufficient to meet the court’s requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Damage and Obstruction Appeal Dismissed Due to Procedural Flaws: The individual contested this decision but failed to appear for a scheduled interrogation, leading the prosecution to dismiss the appeal and enforce the penalty. The Zurich High Court upheld this decision, and the appellant subsequently brought the matter before the Federal Tribunal. However, the appellant's complaint focused on the substantive issues rather than addressing the procedural reason for the dismissal, which was deemed insufficient to meet the court’s requirements for consideration.

Schlagwörter

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Rückzug der Einsprache infolge Nichterscheinens Nichteintreten Verfahrensrügen materielle Begründetheit bedingter Strafvollzug Sachbeschädigung Verstrickungsbruch Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure due to obvious deficiency in substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1416/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache infolge Nichterscheinens; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 22. November 2019 (UH190322-O/U/HON).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Gleichzeitig wurde der mit Strafbefehl vom 28. November 2018 bedingt aufgeschobene Freiheitsentzug von 15 Tagen für vollziehbar erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung zur angesetzten Einvernahme nicht erschien, trat die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2019 auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. November 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob zu Unrecht ein unentschuldigtes Fernbleiben von der angesetzten Einvernahme angenommen und deshalb unzulässig von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen wurde. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Vorbringen beziehen sich vielmehr ausschliesslich auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid der Staatsanwaltschaft schützte, mit seinem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf Kosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill