Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1415/2021 KI-generiert

Social Assistance Fraud Fine: Appeal on Timeliness of Withdrawal of Objection Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1415/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was fined 2,000 Swiss Francs by the Statthalteramt of the Dietikon district for unlawfully obtaining economic assistance, in accordance with the Social Welfare Law of the Canton of Zurich. The person's lawyer filed an objection against this penalty, but the objection was deemed withdrawn after the person failed to attend a scheduled interrogation session. Subsequently, the Zurich Upper Court did not consider the lawyer's appeal due to it being filed late. The individual sought to have this decision overturned and requested an acquittal from the Swiss Federal Tribunal, along with a request for free legal aid for the federal proceedings. However, the tribunal evaluated the timeliness and adequacy of the appeal submission and the procedural adherence regarding mail delivery of legal documents.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 127 Abs. 5 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 109 BGG; Social Assistance Fraud Fine: Appeal on Timeliness of Withdrawal of Objection Dismissed: The person's lawyer filed an objection against this penalty, but the objection was deemed withdrawn after the person failed to attend a scheduled interrogation session. Subsequently, the Zurich Upper Court did not consider the lawyer's appeal due to it being filed late. The individual sought to have this decision overturned and requested an acquittal from the Swiss Federal Tribunal, along with a request for free legal aid for the federal proceedings. However, the tribunal evaluated the timeliness and adequacy of the appeal submission and the procedural adherence regarding mail delivery of legal documents.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzug Sozialhilfebetrug Rückzug des Strafantrags Verwaltungsbeschwerde Betrug vereinfachtes Verfahren Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to set a reduced court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed court costs on the appellant for the federal proceedings.

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of service by registered mail, though not explicitly in the final operative part, it confirms the procedural basis used to validate the lower court's decision which was upheld.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the start of the appeal deadline based on the deemed service.

Art. 87 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the obligation to serve the decision on the legal representative.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SR1 2024 65 (2025-02-10) · gr
Accused's Appeal Dismissed for Untimeliness in Data Destruction Case
«…134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesge- richts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom…»
SR1 2024 66 (2025-02-10) · gr
Untimely Appeal of Acquittal for Unauthorized Data Intrusion
«…, 134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3, 6B_302/…»
6B_1085/2022 (2023-12-20)
«…ist verhindert werden kann ( BGE 141 II 429 E. 3.b; 134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; zuletzt Urteil 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3, 6B_302/…»
7B_386/2023 (2023-08-31)
«…s grosszügigen Massstabs - indessen nicht in einer rechtsgenüglichen Weise darzulegen (vgl. zur Zustellfiktion: Urteile 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2; 1B_605/2021 vom 3. März 2022 E. 2.1; 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Dies ist denn auch…»
6B_965/2020 (2022-03-29)
«…anzumerken, dass eine Säumnis des Anwalts in der Regel dem Vertretenen zuzurechnen ist ( BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2). 2.6. Inwiefern schliesslich die Verhängung der Busse an sich und ihre betragsmässige Festset…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1415/2021

Urteil vom 9. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin van de Graaf,

nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirks Dietikon,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug; Nichteintreten auf Beschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2021 (UH210383-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 21. Juni 2021 auferlegte das Statthalteramt des Bezirks Dietikon A.________ wegen unrechtmässigen Erwirkens wirtschaftlicher Hilfe in Anwendung von § 48a Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) eine Busse von Fr. 2'000.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Verteidiger von A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 13. September 2021 stellte das Statthalteramt fest, dass der Strafbefehl vom 21. Juni 2021 rechtskräftig sei, da A.________ trotz Vorladung nicht zum Einvernahmetermin vom 1. September 2021 erschienen sei und seine Einsprache deshalb als zurückgezogen gelte. Auf die vom Verteidiger von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. November 2021 wegen Verspätung nicht ein.

A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 11. November 2021 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89; 134 II 244 E. 2.1).

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist nach Art. 80 BGG der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 11. November 2021. Dagegen ist die Beschwerde von vornherein unzulässig, soweit sie sich gegen den Strafbefehl des Statthalteramts vom 21. Juni 2021 und die Verfügung vom 13. September 2021 richtet. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Strafbarkeit und zu seinem Nichterscheinen zum Einvernahmetermin vom 1. September 2021 ist nicht einzugehen.

3.

3.1. Die Vorinstanz begründet das Nichteintreten auf die Beschwerde zusammengefasst damit, die Verfügung des Statthalteramts vom 13. September 2021 sei mit eingeschriebener Post an den Verteidiger des Beschwerdeführers gesandt und diesem am 16. September 2021 zur Abholung (innert sieben Tagen) bis zum 23. September 2021 gemeldet worden. Sie gelte damit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23. September 2021 zugestellt, da der Verteidiger des Beschwerdeführers mit einer Zustellung habe rechnen müssen, und zwar unabhängig davon, dass die Aufbewahrungsfrist der Post vom Verteidiger bis am 14. Oktober 2021 verlängert worden sei. Die Beschwerdefrist habe somit am 24. September 2021 zu laufen begonnen und am 4. Oktober 2021 geendet, womit sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 als verspätet erweise.

3.2. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren B.________ als Verteidiger beigezogen. Insofern war das Statthalteramt gehalten, seine Verfügung vom 13. September 2021 in Nachachtung von Art. 87 Abs. 3 StPO an B.________ zuzustellen. Daran ändert nichts, dass dieser nicht als Rechtsanwalt zugelassen, sondern - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - juristischer Laie ist. § 11 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (LS 215.1) nimmt die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren - wie in Art. 127 Abs. 5 StPO vorbehalten - vom Anwaltsmonopol aus.

Im Übrigen ist die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung nicht zu beanstanden ( Art. 85 Abs. 2 StPO ). Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers war eine Zustellung mittels Gerichtsurkunde nicht erforderlich.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Verlängerung der postalischen Abholfrist sodann keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (so etwa Urteile 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3; 6F_35/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3; 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2; 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4, teils mit weiteren Hinweisen). Dass aus der Abholeinladung nicht ersichtlich war, um was für eine Sendung es sich konkret handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdefrist begann mit der Vorinstanz am 24. September 2021 zu laufen und endete am 4. Oktober 2021. Die am 22. Oktober 2021 der Post übergebene Eingabe des Verteidigers war damit verspätet. Das Fristversäumnis durch seinen Verteidiger wird dem Beschwerdeführer zugerechnet (siehe BGE 143 I 284 E. 1.3). Dass dem Verteidiger die Regel von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht bekannt gewesen sein mag, ist unerheblich (siehe Urteile 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3; 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4).

Von vornherein ohne Belang ist unter diesen Umständen, dass die Sendung letztlich nicht am 14. Oktober 2021, sondern erst am 15. Oktober 2021 abgeholt wurde.

3.3. Die Vorinstanz ist auf das kantonale Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten und musste die darin aufgeworfenen Fragen des Beschwerdeführers daher nicht materiell prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, liegt nicht vor.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteienund dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer