Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1415/2019 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Investigation Closure in Assault Case

Geschäftsnummer 6B_1415/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that occurred on April 27, 2014, when an individual, accompanied by family members, attempted to enter a club where a private event was being held, and entrance was denied by the security officer present. This led to a physical altercation, with differing accounts of the events. The individual sustained injuries, including a mild concussion and bruising. The St. Gallen Public Prosecutor's Office later discontinued the investigation against the security officer based on suspicions of simple assault. The individual's appeal against this decision was dismissed by the St. Gallen Cantonal Legal Chamber on October 23, 2019, prompting him to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, where he also requested waiving legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 320 Abs. 3 i.V.m, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 81 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Investigation Closure in Assault Case: This led to a physical altercation, with differing accounts of the events. The individual sustained injuries, including a mild concussion and bruising. The St. Gallen Public Prosecutor's Office later discontinued the investigation against the security officer based on suspicions of simple assault. The individual's appeal against this decision was dismissed by the St. Gallen Cantonal Legal Chamber on October 23, 2019, prompting him to seek further review from the Swiss Federal Tribunal, where he also requested waiving legal fees.

Schlagwörter

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Einstellung (Körperverletzung) Tätlichkeit Beschwerdelegitimation Schulterverletzung Strafuntersuchung Prozessvoraussetzung Genugtuung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied in the reasoning because the personal financial situation of the appellant must be considered when calculating the costs, given the rejection of the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG

The provision concerning the appellant's standing to appeal was discussed, although the appeal was ultimately dismissed for failure to meet the requirements.

Art. 93 BGG

Although not explicitly in the dispositive, the final decision not to enter an appeal (Nicht-Eintretensentscheid) is typically justified by procedural admissibility articles like Art. 93 BGG or Art. 108 LTF in simplified forms, but since the text explicitly rejects the appeal (Point 1), and Art. 93 is the general rule for deciding in this manner when dealing with the merits, it is often associated with inadmissibility in the reasoning, however, based strictly on the rule to only include what is *explicitly cited in the final orders*: only procedural rules explicitly cited like costs/legal aid are mandatory inclusions based on the strict rules. Since no substantive/procedural rule besides costs/legal aid is explicitly numbered in the *dispositive* (1-4), only those are strictly retained. Point 1 of the dispositive merely states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.' without citing the enabling article, thus, only cost/legal aid rules *explicitly cited* in the dispositive summary (Point 3) are kept.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1415/2019

Urteil vom 24. Juni 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 23. Oktober 2019 (AK.2019.254-AK).

Sachverhalt:

A. Am 27. April 2014 suchte A.________ in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie deren Freund den C.________ Club an der D.________strasse 41 in E.________ auf, wo B.________ Sicherheitsdienst leistete. A.________ und dessen Begleiter sei der Einlass verweigert worden, weil eine private und geschlossene Veranstaltung stattgefunden habe. Daraufhin sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und B.________ gekommen, wobei die Schilderungen zum Tatablauf auseinandergehen. Gemäss Arztzeugnis vom 30. April 2014 erlitt A.________ eine leichte Hirnerschütterung, eine Beule an der rechten Schädeldecke, Hautrötungen am Hals sowie eine Prellung an der linken Schulter.

B. Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung am 29. Juni 2019 ein. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 23. Oktober 2019 ab.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie schon adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO ). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen). Er kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt zum Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 1 BGG ausschliesslich vor, er habe am Verfahren der Vorinstanz als Beschwerdeführer teilgenommen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellen, rügt der Beschwerdeführer nicht. Dies reicht zur Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht aus. Auch aus der Natur der angezeigten Straftat einer Körperverletzung ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es geht. Etwaige ungedeckte medizinische Kosten macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solche liegen auch nicht auf der Hand. In Bezug auf ebenfalls bloss denkbare Zivilansprüche infolge Arbeitsunfähigkeit führt der Beschwerdeführer selbst aus, wegen einer Schulterarthrose sei er schon zuvor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Inwiefern eine mögliche Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass sie eine Genugtuung rechtfertigt, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar. Damit ist er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber