Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1414/2022 KI-generiert

Transfer to Secure Forensic Psychiatric Clinic Upheld

Geschäftsnummer 6B_1414/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appellant who was convicted by the Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt on April 6, 2022, for various offenses including grievous bodily harm, depictions of violence, multiple thefts, receiving stolen goods, coercion, trespassing, arson, and other crimes, resulting in a sentence of 39 months of imprisonment and a fine. Additionally, a stationary therapeutic measure was ordered. On August 17, 2022, the Justice Department decided to transfer the appellant to the Forensic Psychiatry Clinic at the Psychiatric University Hospital of Zurich (PUK) following a hearing. This decision was contested by the appellant, but the complaint was not admitted by the Department of the Interior of the Canton of Solothurn, and a subsequent appeal was dismissed by the Administrative Court of the Canton of Solothurn on November 21, 2022. The appellant, who initially agreed to the transfer to the PUK Zurich, raised a complaint regarding the transfer, wishing to be closer to family, but this was not deemed sufficient grounds for change given safety considerations and available capacities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Transfer to Secure Forensic Psychiatric Clinic Upheld: Additionally, a stationary therapeutic measure was ordered. On August 17, 2022, the Justice Department decided to transfer the appellant to the Forensic Psychiatry Clinic at the Psychiatric University Hospital of Zurich (PUK) following a hearing. This decision was contested by the appellant, but the complaint was not admitted by the Department of the Interior of the Canton of Solothurn, and a subsequent appeal was dismissed by the Administrative Court of the Canton of Solothurn on November 21, 2022. The appellant, who initially agreed to the transfer to the PUK Zurich, raised a complaint regarding the transfer, wishing to be closer to family, but this was not deemed sufficient grounds for change given safety considerations and available capacities.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Strafzumessung Strafanzeige psychiatrisches Gutachten Obhutsübertragung Vollstreckungsentscheid psychiatrische Universitätsklinik

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a procedural requirement that the appeal failed to meet regarding the explicit and substantiated raising of a claim of arbitrariness.

Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to failure to meet the grounds for appeal requirements.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a procedural requirement that the appeal failed to meet regarding grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on not imposing court costs.

Art. 95 BGG

Cited in relation to the limits of the Federal Tribunal's review of cantonal law, though the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1414/2022

Urteil vom 19. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

2. Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme, Versetzung in eine psychiatrische Einrichtung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2022 (VWBES.2022.382).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Amt für Justizvollzug ordnete am 17. August 2022 nach erfolgter Anhörung die Versetzung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), Klinik für Forensische Psychiatrie, an.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 11. Oktober 2022 in einer Hauptbegründung nicht ein. In einer Eventualbegründung äusserte es sich auch materiell und legte dar, weshalb die Versetzung in die PUK gerechtfertigt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2022 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Justizvollzugsgesetzes und der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JUVG [BGS 331.111], JUVV [BGS 331.12]), die gegen den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme sei in Anwendung des Gutachtens vom 27. November 2020 in einer forensischen Klinik zu vollziehen. Die Versetzung des Beschwerdeführers in die Forensische Klinik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei somit nicht zu beanstanden, da die UPK Basel oder die PDAG Königsfelden im Gutachten lediglich beispielhaft als geeignete Einrichtungen genannt würden. Zudem sei es in der Justizvollzugsanstalt Thorberg am 5. August 2022 zu einem Vorfall gekommen, der ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach sich gezogen habe. Wegen des Gewaltpotentials des Beschwerdeführers erweise sich die PUK Zürich geeigneter als die PDAG, weil sie eine Sicherheitsabteilung habe. Die angefragten UPK Basel und die PDAG verfügten im Übrigen nicht über die Kapazitäten, um den Beschwerdeführer aufzunehmen. Davon abgesehen könne nicht in jedem Fall auf die Wünsche der Einzuweisenden eingegangen werden, da sich eine Platzierung im geschlossenen Setting massgeblich nach freien Plätzen innerhalb der Institutionen richte. Die PDAG hätten dem Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren keinen Platz zur Verfügung stellen können. Wann und ob überhaupt mit einem Eintritt in diese Institutionen gerechnet werden könne, sei momentan nicht absehbar. Zudem sei der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung mit der Versetzung in die PUK Zürich einverstanden gewesen; er bringe - ausser der Distanz nach Zürich für seine Angehörigen - nichts gegen diese Einrichtung vor. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

4. Das angefochtene Urteil beruht auf kantonalem Recht. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer allerdings nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr nur auf den Hinweis, dass es sich bei den drei forensisch-psychiatrischen Kliniken im Konkordat Nordwest- und Innerschweiz - die Station Etoine Bern, die PDAG Königsfelden Aargau und die UPK Basel - um geschlossene Massnahmestationen mit hoher Sicherheit handle, und erneuert zudem seinen bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Standpunkt, dorthin versetzt werden zu wollen, um näher bei seiner Familie zu sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht, weshalb das angefochtene Urteil auf einem willkürlich festgestellten Sachverhalt oder einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruhen könnte. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist ebenso wenig dargetan. Im Übrigen ist eine geschlossene Massnahmestation mit hoher Sicherheit nicht mit einer Sicherheitsabteilung in einer geschlossenen Anstalt zu verwechseln. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill