Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1412/2017 KI-generiert

Lack of Procedural Capacity Renders Appeals Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_1412/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged the decision of the Regional Prosecutor's Office regarding the non-initiation of proceedings against certain individuals for allegations of coercion. The complainant filed two complaints against this non-initiation decision, but the Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed these complaints due to the complainant's lack of standing. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing against the Court of Appeal's ruling regarding their legal capacity to bring the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Procedural Capacity Renders Appeals Inadmissible: The complainant filed two complaints against this non-initiation decision, but the Court of Appeal of the Canton of Bern dismissed these complaints due to the complainant's lack of standing. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, arguing against the Court of Appeal's ruling regarding their legal capacity to bring the complaint.

Schlagwörter

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Prozessfähigkeit Strafanzeige Kognitionsbeschränkung Anfechtung von Zwischenentscheiden Säumnis der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_1413/2017
6B_1412/2017; 6B_1413/2017
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admission of the appeals due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1412/2017; 6B_1413/2017

Urteil vom 15. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung etc.), Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2017 (BK 17 394 und BK 17 395).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm die Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigten Personen am 26. August 2017 nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in zwei Beschlüssen vom 2. November 2017 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht.

2. Die gleichgelagerten Verfahren 6B_1412/2017 und 6B_1413/2017 werden vereinigt und zusammen erledigt.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um das Nichteintreten des Obergerichts gehen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort. Aus seinen Beschwerdeeingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern ihm das Obergericht in den Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 26. August 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Prozessfähigkeit abgesprochen haben könnte. Die Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen offenkundig nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 6B_1412/2017 und 6B_1413/2017 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill