Federal Supreme Court Rejects Narcotics Act Appeal Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( ). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Rejects Narcotics Act Appeal Due to Untimely Filing: Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the statutory deadline for filing the appeal.
The appeal was not entered upon based on this procedural rule concerning non-admission.
Cited in the reasoning regarding the calculation of the deadline, which led to the declaration of non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 6B_141/2014
Urteil vom 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau*
,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das BetmG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (
Art. 100 Abs. 1 BGG
). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (
Art. 45 Abs. 1 BGG
) am 16. Dezember 2013. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts am 14. Januar 2014 übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten.
2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill