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6B_141/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Narcotics Act Appeal Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 6B_141/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( ). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Rejects Narcotics Act Appeal Due to Untimely Filing: Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (

Schlagwörter

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Widerhandlungen gegen das BetmG Betäubungsmittelgesetz verspätete Einreichung gesetzliche Frist Beschränkungen unterliegende Stoffe Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the statutory deadline for filing the appeal.

Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon based on this procedural rule concerning non-admission.

Art. 45 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the calculation of the deadline, which led to the declaration of non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_141/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau*

,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das BetmG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (

Art. 45 Abs. 1 BGG

) am 16. Dezember 2013. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts am 14. Januar 2014 übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

2. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill