Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1404/2022 KI-generiert

Plaintiff Lacks Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Fraud Proceedings

Geschäftsnummer 6B_1404/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a complaint concerning the non-initiation of a criminal investigation against a named individual for fraud, which was initially rejected by the prosecutor's office on April 22, 2022, and subsequently upheld by the appellate court of the Canton of Basel-Stadt on October 27, 2022. The Federal Tribunal examined the individual's appeal against the appellate court's decision, where the appeal was contingent on whether the criminal case could affect civil claims assessed in a parallel civil lawsuit ongoing in the appellate court. The complainant claimed to have been directly affected and alleged potential repercussions on their civil claims. However, the Tribunal emphasized that merely citing potential impacts on civil proceedings was insufficient for establishing standing for a criminal appeal without demonstrating how civil claims could not be resolved in the existing civil suit. As a result, the complaint was not considered for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 41 OR, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Plaintiff Lacks Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Fraud Proceedings: The Federal Tribunal examined the individual's appeal against the appellate court's decision, where the appeal was contingent on whether the criminal case could affect civil claims assessed in a parallel civil lawsuit ongoing in the appellate court. The complainant claimed to have been directly affected and alleged potential repercussions on their civil claims. However, the Tribunal emphasized that merely citing potential impacts on civil proceedings was insufficient for establishing standing for a criminal appeal without demonstrating how civil claims could not be resolved in the existing civil suit. As a result, the complaint was not considered for further review.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Zivilprozessverfahren hängiges Verfahren Betrug fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to instruct that the appellant's financial situation be taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1404/2022

Urteil vom 6. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 27. Oktober 2022 (BES.2022.61).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde vom 17. November 2022 richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung gegen den beanzeigten B.________ mit Verfügung vom 22. April 2022 nicht anhand genommen und im angefochtenen Entscheid die dagegen gerichtete, auf den Tatbestand des Betrugs beschränkte kantonale Beschwerde am 27. Oktober 2022 abgewiesen wurde.

2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2022 ist verspätet und damit unbeachtlich.

3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid in einer Hauptbegründung, dass kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der Schweiz gegeben sei, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehle und die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die Hand genommen habe. In einer Eventualbegründung hält sie fest, dass auch materiell klarerweise kein Betrug vorliege, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.

4. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, sich bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren durch seine Beschwerde als Privatkläger und unmittelbar Geschädigter konstituiert zu haben. Durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz sei er betroffen und beschwert und habe ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht habe er Parteistellung und sei folglich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Beschwerde S. 2 ff.), weil sich der angefochtene Entscheid - wie das derzeit vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt hängige Zivilverfahren xxx gegen B.________ und die C.________ AG (als Solidarschuldner) deutlich mache - auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne (Beschwerde S. 15).

5.2. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer im Strafverfahren keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend. Vielmehr legt er im Ergebnis nur dar, dass sich der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach auf die Beurteilung der vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt hängigen Zivilklage auswirken kann. Dies genügt für die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nach ständiger Rechtsprechung nicht, da das Strafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg verwendet werden darf (vgl. etwa BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1406/2021 vom 23. März 2022 E. 1.1 und 1.3; 6B_1260/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.1; 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3). Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3 S. 357 f. mit Hinweisen). Dass und weshalb ihm gegenüber dem beanzeigten B.________ Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 41 OR oder Genugtuungsansprüche nach Art. 49 Abs. 1 OR zustehen könnten, welche nicht bereits Gegenstand der hängigen Zivilklage sind, zeigt der Beschwerdeführer indessen in seiner Beschwerde nicht auf, obgleich Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität einer Forderungsklage im Raum stehen. Entsprechend hätte er sich vor Bundesgericht dazu äussern müssen, inwiefern der vor dem Appellationsgericht hängige Zivilprozess "wegen Forderung und Auskunftsansprüchen" einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde noch bestehen soll, was er jedoch nicht im Ansatz tut. Entgegen seiner vermeintlichen Auffassung berechtigt die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche in einem parallelen Zivilverfahren die Privatklägerschaft nicht zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist folglich im vorliegenden Verfahren in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

6. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung (vorstehend E. 3). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3).

Zur Anfechtung der Eventualbegründung, mit welcher die Vorinstanz die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft geschützt und die kantonale Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in der Sache aus den dargelegten Gründen nicht legitimiert (vgl. vorstehend E. 5), sodass darauf nicht einzutreten ist. Weil die Eventualbegründung folglich bestehen bleibt, muss nicht geprüft werden, ob die vorinstanzliche Hauptbegründung, es gebe betreffend das Verfahren wegen Betrugs keine Anknüpfungspunkte zur Strafverfolgung in der Schweiz, im Einklang mit Bundesrecht steht.

7. Weitere formelle Rügen erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Soweit er in seiner Beschwerde rügt, der vorinstanzliche Sachverhalt sei willkürlich und gehörsverletzend festgestellt worden, zielt seine Kritik auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen letztlich mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte und dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt. Zudem wird verkannt, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können ( BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht rechtsgenügend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

8. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fällt wegen Aussichtslosigkeit ausser Betracht ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill