Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1403/2022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Procedural Deficiencies in Homicide and Related Offenses Conviction

Geschäftsnummer 6B_1403/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after being found guilty by the Obergericht of the Canton of Solothurn for multiple offenses, including attempted intentional homicide, multiple threats, coercion attempts, trespass, and violations related to narcotics law. The convict was sentenced to a prison term of six years and seven months, fined, and subjected to an eight-year expulsion from the country. The appeal to the Federal Tribunal challenges the conviction, sentencing, and deportation order, primarily on grounds of arbitrariness and procedural issues; however, the appeal was inadequately substantiated in addressing specific legal errors allegedly made by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Procedural Deficiencies in Homicide and Related Offenses Conviction: The convict was sentenced to a prison term of six years and seven months, fined, and subjected to an eight-year expulsion from the country. The appeal to the Federal Tribunal challenges the conviction, sentencing, and deportation order, primarily on grounds of arbitrariness and procedural issues; however, the appeal was inadequately substantiated in addressing specific legal errors allegedly made by the lower court.

Schlagwörter

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Strafzumessung Landesverweisung strafrechtliche Landesverweisung Tötung versuchte vorsätzliche Tötung Verfahrensverletzungen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural article due to deficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The lack of proper substantiation, referencing this article, led to the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1403/2022

Urteil vom 13. Januar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch etc.; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. August 2022 (STBER.2021.62).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte am 23. August 2022 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils insofern fest, als der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden wurde. Weiter erkannte es, dass sich der Beschwerdeführer zudem der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht hat. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 7 Monaten, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- (im Sinne einer Gesamtstrafe und unter Berücksichtigung der zufolge Widerrufs als vollziehbar erklärten Vorstrafe von 130 Tagessätzen), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 sowie mit einer Busse von Fr. 1'250.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. November 2018 (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen). Das Obergericht ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an, verwies den Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes und verfügte die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS. Schliesslich regelte es den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er wendet sich in seiner Beschwerde gegen die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die Landesverweisung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde weder Anträge noch nimmt er in einer den Formerfordernissen genügenden Weise Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Er begnügt sich vielmehr damit, die den Verurteilungen, der Strafzumessung und der Landesverweisung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen zu bestreiten und dem Bundesgericht eigene Narrative und namentlich eigenständige Würdigungen zu unterbreiten, in deren Rahmen er die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken versucht, die Privatkläger im Allgemeinen der Lügen und Absprachen bezichtigt und sich im Übrigen als Opfer von Machenschaften und Falschaussagen darstellt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder bei den von ihr festgestellten Sachverhalten geltendes Recht verletzt haben könnte. Soweit er insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der versuchten Tötung vorbringt, nie die Absicht gehabt zu haben, jemanden zu verletzen oder gar zu töten, verkennt er, dass ihm weder Absicht noch direkter Vorsatz unterstellt wird. Auch in Bezug auf die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor; sein pauschales Vorbringen, die Strafe sei "unverhältnismässig hoch" ausgefallen, begründet er insbesondere mit seiner Einschätzung, willkürlich verurteilt worden zu sein. Zu den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil äussert er sich aber nicht hinreichend; inwieweit die Vorinstanz eine rechts- und/oder ermessensfehlerhafte Strafe ausgefällt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Entsprechendes gilt schliesslich auch für die angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sowie den Zivilpunkt. Ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu befassen, begnügt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht damit, eigene Würdigungen vorzunehmen und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill