Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1402/2022 KI-generiert

Property Damage and Threats Appeal Deadline Reinstatement Refused

Geschäftsnummer 6B_1402/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was issued a penal order by the Public Prosecutor's Office of See/Oberland on February 10, 2022, for threats and multiple incidents of property damage, resulting in a conditional fine and a financial penalty. The individual filed an objection to the penal order but failed to appear at the scheduled hearing without an excuse, leading the prosecutor to declare the objection inadmissible, thus finalizing the penal order. The individual later sought to challenge this decision by filing a complaint and requesting the restoration of the deadline for filing the complaint, which was denied by the Higher Court of the Canton of Zurich due to lateness. The court also rejected the request for free legal aid. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the procedural aspects of the canton court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Damage and Threats Appeal Deadline Reinstatement Refused: The individual filed an objection to the penal order but failed to appear at the scheduled hearing without an excuse, leading the prosecutor to declare the objection inadmissible, thus finalizing the penal order. The individual later sought to challenge this decision by filing a complaint and requesting the restoration of the deadline for filing the complaint, which was denied by the Higher Court of the Canton of Zurich due to lateness. The court also rejected the request for free legal aid. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the procedural aspects of the canton court's decision.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Sachbeschädigung, Drohung) Nichteintreten gesetzliche Frist Drohung gegen Behörden und Beamte verspätete Vorbringen verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter on the merits of the appeal due to deficient grounds for appeal.

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Basis for taking the appellant's financial situation into account by reducing the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1402/2022

Urteil vom 29. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Sachbeschädigung, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2022 (UH220294-O/U/HON>HAT).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2022 wegen Drohung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Da er trotz Vorladung der Einvernahme unentschuldigt fernblieb, verfügte die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und der Strafbefehl vom 10. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Beschwerde mit einem Gesuch um Wiederherstellung der kantonalen Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich am 21. November 2022 (Poststempel 23. November 2022) an das Bundesgericht.

2. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, soweit er die Zuständigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft bestreitet, die Fall- bzw. Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland bzw. den zuständigen Staatsanwalt kritisiert, dieser bzw. diesem Betrug oder betrügerische Absichten unterstellt und behauptet, der Einvernahme nicht unentschuldigt ferngeblieben zu sein.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Im Verfahren vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist und das Fristwiederherstellungsgesuch zulässig abgewiesen hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er bringt darin insofern nur vor, er habe bei der Post um Verlängerung der Abholfrist bis am 15. August 2022 ersucht und die Post habe die Frist von sich aus bis am 23. August 2022 verlängert; es sei alles korrekt abgelaufen und keine Frist verpasst worden. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit der Zustellfiktion ( Art. 85 Abs. 4 StPO ), zum Ablauf der 10-tägigen kantonalen Beschwerdefrist am 12. August 2022 und zum Hinweis, dass eine bei der Post getätigte Verlängerung der Abholfrist keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1), befasst sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz. Ebenso wenig setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz zum abgelehnten Fristwiederherstellungsgesuch auseinander. Soweit er schliesslich die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, verkennt er, dass diese nicht wegen fehlender Mittellosigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Weshalb die Einschätzung seiner kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend sein könnte, substanziiert er nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich damit nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht verstossen haben könne. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill