Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1401/2022 KI-generiert

Untimely Appeal Due to Late Electronic Submission

Geschäftsnummer 6B_1401/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Cantonal Court of Aargau did not proceed with their complaint against a decision by the Zofingen-Kulm Public Prosecutor's Office, which had chosen not to pursue a legal action. The appeal to the Federal Tribunal was not entered into because it was submitted late; the complete decision was served on October 24, 2022, starting the 30-day appeal period, which ended on November 23, 2022. However, the appeal was electronically filed shortly after midnight on November 24, hence outside the allowed timeframe. The appellant acknowledged a technical issue in a communication on November 24, 2022, yet did not argue that the delay was unintentional or beyond their control. Consequently, the appeal was not considered due to missed filing deadlines, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Untimely Appeal Due to Late Electronic Submission: The appeal to the Federal Tribunal was not entered into because it was submitted late; the complete decision was served on October 24, 2022, starting the 30-day appeal period, which ended on November 23, 2022. However, the appeal was electronically filed shortly after midnight on November 24, hence outside the allowed timeframe. The appellant acknowledged a technical issue in a communication on November 24, 2022, yet did not argue that the delay was unintentional or beyond their control. Consequently, the appeal was not considered due to missed filing deadlines, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde Nichteintreten verspätete Einreichung von Urkunden verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ablauf der gesetzlichen Frist Klagefrist Aktenübermittlung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings due to failure to meet the deadline (Art. 108 BGG is cited in the reasoning leading to the dispositive not to enter the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1401/2022

Urteil vom 7. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. September 2022 (SBK.2022.282 / cb).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 21. September 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Juni 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit elektronischer Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ).

3. Der eingeschrieben versandte vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Oktober 2022 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 25. Oktober 2022 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) und am 23. November 2022 endete. Gemäss den Abholquittungen wurde der vorinstanzliche Entscheid dem Bundesgericht zwar am 23. November 2022 um 23:58:04 Uhr und somit innert Frist, die Beschwerdeeingabe selbst aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erst am 24. November 2022 um 00:00:14 Uhr und damit nach Fristablauf und folglich verspätet eingereicht. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht geltend. In einer an das Bundesgericht gerichteten E-Mail vom 24. November 2022 hat er zudem ein technisches Problem bei der Übermittlung der Beschwerde eingeräumt ("in Warteschlange"). Dieses Risiko geht zu seinen Lasten, zumal er vorliegend bis zu den letzten Minuten vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zuwartete, um seine Beschwerde elektronisch zu übermitteln (vgl. hierzu auch Urteil 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill