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6B_1401/2021 KI-generiert

Withdrawal of Objection to Penal Order and Subsequent Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1401/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially sentenced by the State Prosecutor of the Canton of Zug for multiple threats, resulting in a conditional fine and a directive to undergo therapy during a probation period. The individual opposed this sentence but later withdrew the opposition as confirmed by a judge. Subsequent appeals by the individual were dismissed by the higher court, which found that the withdrawal of opposition was consensually agreed upon, or at least later approved by the individual. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on refusal to pay any costs and a request to cancel loss certificates related to court and attorney fees; however, the complaint did not provide sufficient legal argumentation to proceed, leading the Tribunal to not consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Objection to Penal Order and Subsequent Appeal Dismissal: The individual opposed this sentence but later withdrew the opposition as confirmed by a judge. Subsequent appeals by the individual were dismissed by the higher court, which found that the withdrawal of opposition was consensually agreed upon, or at least later approved by the individual. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was based on refusal to pay any costs and a request to cancel loss certificates related to court and attorney fees; however, the complaint did not provide sufficient legal argumentation to proceed, leading the Tribunal to not consider the appeal further.

Schlagwörter

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Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Drohung) Nichteintreten Rückzug des Strafantrags Strafverfügung Verweisungsbruch Drohung substantiierte Begründung Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the levying of court costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1401/2021

Urteil vom 2. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfache Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 27. Oktober 2021 (BS 2021 74).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. August 2019 wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Zugleich wurde ihm die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 31. August 2021 stellte die Einzelrichterin am Strafgericht Zug den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, welche die Vorinstanz am 27. Oktober 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, aufgrund der Korrespondenz des Verteidigers mit dem Beschwerdeführer stehe fest, dass der Rückzug der Einsprache im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer oder zumindest mit dessen nachträglicher Zustimmung erfolgt sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl sei somit rechtsgültig zurückgezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger beanstande, fehle es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (Beschluss S. 2 ff.).

Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Stattdessen macht er nur geltend, sich in "dieser kriminellen Angelegenheit" nicht illegal benommen zu haben, keinen Franken an irgendwelchen Kosten zu bezahlen, eine Kostengutsprache zugunsten der Gegenseite abzulehnen und die Löschung der Verlustscheine für Gerichts- und Anwaltskosten zu verlangen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 27. Oktober 2021 gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Weil die materielle Seite der Angelegenheit nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete, kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen. Inwiefern die vorinstanzliche Kostenregelung bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill