Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1401/2019 KI-generiert

Failure to Appear at Hearing and Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_1401/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Public Prosecutor's Office of the Canton of Obwalden initially fined a vehicle owner, referred to as the complainant, CHF 100 through a summary penalty order on October 25, 2016, which was followed by a revised order on January 25, 2017, after a timely objection. Despite further objections, the Prosecutor upheld the penalty order on February 7, 2017. The complainant was summoned to a main hearing by the Cantonal Court II of Obwalden on November 27, 2018, but did not attend. As a result, the court declared the objection and the charge as void, affirming the legal effectiveness of the penalty order. The complainant appealed this decision to the Supreme Court of the Canton of Obwalden, which dismissed the appeal on October 29, 2019. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision based on health grounds that allegedly prevented attendance at the hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs.1 BGG; Failure to Appear at Hearing and Withdrawal of Objection: Despite further objections, the Prosecutor upheld the penalty order on February 7, 2017. The complainant was summoned to a main hearing by the Cantonal Court II of Obwalden on November 27, 2018, but did not attend. As a result, the court declared the objection and the charge as void, affirming the legal effectiveness of the penalty order. The complainant appealed this decision to the Supreme Court of the Canton of Obwalden, which dismissed the appeal on October 29, 2019. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision based on health grounds that allegedly prevented attendance at the hearing.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzugsfiktion Pflicht zum persönlichen Erscheinen Ausstandsverfahren Beweislosigkeit unerlaubte Entfernung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) based on this procedural rule due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs.1 BGG

Used in the final order to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1401/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Obwalden vom 29. Oktober 2019

(BS 18/032/PR5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess am 25. Oktober 2016 einen ersten und nach fristgerechter Einsprache und Ergänzung der Untersuchung am 25. Januar 2017 einen zweiten Strafbefehl, mit welchem die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin mit Fr. 100.-- gebüsst wurde. Auf eine weitere Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 am Strafbefehl fest.

Am 2. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht II Obwalden zur Hauptverhandlung auf den 27. November 2018 vorgeladen. Sie blieb der Verhandlung fern. In der Folge trat das Kantonsgericht II Obwalden, Präsidium, am 27. November 2018 auf die Einsprache bzw. Anklage nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest.

Das Obergericht des Kantons Obwalden wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wäre der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der Verhandlung vom 27. November 2018 möglich gewesen. Das Arztzeugnis vom 20. Januar 2018 attestiere ihr keine absolute Verhandlungsunfähigkeit. Es halte lediglich fest, dass Belastungen (z.B. amtlicher Natur), soweit möglich, zu vermeiden seien. Weitere Verhinderungsgründe seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. Es ergebe sich, dass die behauptete Verhinderung weder unverzüglich vorgebracht noch hinreichend belegt worden sei. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Sie zeigt auch nicht auf, inwieweit die kantonalen Richter unter den gegebenen Umständen nicht von einem Rückzug der Einsprache hätten ausgehen dürfen. Stattdessen verweist sie schlicht auf ihre Invalidität und verlangt, ihre Entschuldigungen, aus gesundheitlichen Gründen an Verhandlungen nicht teilnehmen zu können, seien zu akzeptieren. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die übrigen Vorbringen und Nachträge sind für den Ausgang der Sache nicht relevant. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs.1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill