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6B_1400/2016 KI-generiert

Complainant's Late Appeal of Cost Determination Rejected

Geschäftsnummer 6B_1400/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute between two individuals living in the same residence that escalated into mutual criminal complaints, one for assault and the other for threats. After both parties agreed to a settlement, the public prosecutor dismissed the case against one party but imposed the legal costs on that party. This decision led to an appeal, which was rejected by the Cantonal Court. The appellant subsequently sought to restore their appeal deadline, citing personal difficulties at the time, but failed to demonstrate that they were objectively unable to file a timely appeal. Consequently, both the request for the deadline restoration and the appeal to the Federal Court were dismissed, with costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Complainant's Late Appeal of Cost Determination Rejected: After both parties agreed to a settlement, the public prosecutor dismissed the case against one party but imposed the legal costs on that party. This decision led to an appeal, which was rejected by the Cantonal Court. The appellant subsequently sought to restore their appeal deadline, citing personal difficulties at the time, but failed to demonstrate that they were objectively unable to file a timely appeal. Consequently, both the request for the deadline restoration and the appeal to the Federal Court were dismissed, with costs imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenfolgen, Nichteintreten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Drittwiderspruch nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it was filed late, invoking the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Court costs were imposed on the appellant with consideration for her financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1400/2016

Urteil vom 11. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenfolgen, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 3. März 2015 kam es zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mitbewohner des Wohnhauses zu einer Auseinandersetzung. Die Beschwerdeführerin stellte am 31. März 2015 Strafantrag wegen Tätlichkeit, der Mitbewohner reichte am 4. April 2015 Strafantrag wegen Drohung ein. Anlässlich der von der Staatsanwaltschaft in die Wege geleiteten Verhandlung vom 15. Juli 2015 schlossen die Beschwerdeführerin und der Mitbewohner einen Vergleich (Rückzug der Strafanträge). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 an das Bundesgericht.

2. Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 29. Januar 2016 zugestellt. Da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG abgelaufen ist, stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um deren Wiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG . Sie macht geltend, sie habe sich im Zeitpunkt, als die Beschwerdefrist lief, in einer schwierigen emotionalen Situation befunden. Zwecks Deckung ihres Lebensunterhalts habe sie Sozialhilfe beziehen müssen. Am Arbeitsort, bei der "Sozialfirma", sei es u.a. wegen der engen Platzverhältnisse nicht einfach gewesen. Auch die Wohnsituation sei teilweise hektisch gewesen. Wegen eines verletzten Kiefernervs sei sie ausserdem in ihrer Konzentration gestört bzw. "leicht gehandicapt" gewesen. Damit tut die Beschwerdeführerin jedoch in keiner Art und Weise dar, weshalb sie während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, liegen folglich nicht vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist abzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Wiederherstellungsgesuch die versäumte Rechtshandlung, mithin die Beschwerde an das Bundesgericht, überdies nachholt, genügt diese den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill