Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_140/2012 KI-generiert

State v. Offender (Traffic Offenses and Conditional Sentence)

Geschäftsnummer 6B_140/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was charged with serious traffic offenses, having driven at 187 km/h on a highway, significantly exceeding the speed limit, and subsequently being found driving without a valid license after it had been revoked. Initially, they were sentenced to a conditional fine and a monetary penalty by a district court, which also revoked a previous conditional sentence for a different offense. The prosecution appealed the decision, seeking a heavier punishment based on the individual’s prior convictions and poor compliance with traffic laws. The higher court upheld the initial ruling, noting the circumstances surrounding the offenses and the individual’s situation, ultimately leading to a dismissal of the prosecution's appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 95 Ziff. 2 i.V.m, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB; State v. Offender (Traffic Offenses and Conditional Sentence): Initially, they were sentenced to a conditional fine and a monetary penalty by a district court, which also revoked a previous conditional sentence for a different offense. The prosecution appealed the decision, seeking a heavier punishment based on the individual’s prior convictions and poor compliance with traffic laws. The higher court upheld the initial ruling, noting the circumstances surrounding the offenses and the individual’s situation, ultimately leading to a dismissal of the prosecution's appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrsregelverletzung Strafzumessung Ordnungsbusse Führerausweisentzug bedingte Verfügung Prozessrecht bedingte Strafen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to impose court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to award party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SB220213 (2022-10-14) · zh
Appellant v. Prosecution (Theft, Property Damage, Trespass DNA Evidence)
«…(vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Straf…»
SB220234 (2022-10-14) · zh
Attempted Coercion and Defamation Conviction Appeal
«…(vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. Sep- tember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Str…»
SB190430 (2020-02-04) · zh
Traffic Violations and Obstruction Conviction Upheld, Sentence Reduced
«…gl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe k…»
SK 2017 157 (2017-12-13) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Reckless Driving, Hit-and-Run, and Evasion with 18-Month Prison Sentence
«…gl. Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4, 6B_453/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3.2, 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3). Der Beschuldigte liess sich weder von den vier Führerausweisentzügen seit 2…»
6B_118/2017 (2017-07-14)
Asylum Seeker's Unauthorized Employment Conviction and Sentencing Challenges
«…erdings nicht notwendigerweise aus (Urteile 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3; 6B_435/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.2; 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein…»
SB150248 (2015-10-22) · zh
State v. [Defendant Name] (Fencing, Narcotics, Obstruction, Driving, Robbery Appeal)
«…ar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Auf Letzteres verweist auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). 8.4 Die Vor…»
6B_9/2014 (2014-12-23)
Driving While License Revoked and Subsequent License Acquisition
«…erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf (Urteil 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich seine persönlichen Verh…»
6B_1196/2013 (2014-12-22)
Appellant v. State: Violence and Threats Against Authorities Upheld
«…ng nicht einschlägiger Vorstrafen erheblich zu relativieren ist (vgl. Urteile 6B_370/2013 vom 14. Januar 2014 E. 4.3.2; 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; 6P.73/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist d…»
6B_358/2014 (2014-06-26)
Federal Supreme Court Upholds Refusal of Suspended Sentence for Repeat Severe Drunk Driving Conviction
«…st vielen anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Urteil 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3 mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb sie beim…»
6B_572/2013 (2013-11-20)
Appeal on Refusal of Conditional Suspension Based on Incomplete Prognostic Assessment
«…edergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). 1.4. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass ihm die Vorinstanz…»
O1S 23 12 · ar
Appellant v. State: Sentence Reduction for Violence Against Officials
«…n, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (HEIMGARTN…»
SB150248 · zh
Confirmation of Multiple Convictions and Sentence for Receiving Stolen Goods, Drug Offenses, and Obstruction
«…ar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Auf Letzteres verweist auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). 8.4 Die Vor…»
SB190430 · zh
Traffic Violations, DUI, and Obstruction of Justice Conviction Upheld with Suspended Sentence
«…gl. BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Dem gleichzeitigen Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe k…»
SB220213 · zh
DNA Evidence in Break-in Appeal
«…(vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Straf…»
SB220234 · zh
Attempted Coercion, Defamation, and Insult Appeal: Sentence Modification and Suspended Sentence Revocation
«…(vgl. BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 42 N 61; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. Sep- tember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Es kommt darauf an, welche Warnwirkung von der aktuell auszufällenden Str…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_140/2012

Urteil vom 14. September 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Schöbi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Nosetti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung;

bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 23. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 13. Juli 2010 um 23.30 Uhr rund 3,4 km auf der Autobahn A1 bei Safenwil mit 187 km/h und überschritt damit die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 48 km/h. Am 11. Oktober 2010 wurde er am Steuer eines Personenwagens angehalten, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war.

B. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 15. März 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (insgesamt Fr. 3'750.--), mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 250.--. Es widerrief den bedingten Vollzug einer vom Bezirksamt Zofingen am 10. September 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 240.-- (insgesamt Fr. 6'000.--).

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 23. Dezember 2011 eine Berufung der Staatsanwaltschaft ab.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Rechtsbegehren, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- zu verurteilen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach den als Orientierungshilfe (vgl. Urteil 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.2) dienenden aargauischen Strafmassempfehlungen seien beim Ersttäter für die begangenen Straftaten ca. 40 Tagessätze und beim ersten Rückfall innert zwei Jahren die dreifache Anzahl auszufällen. Diese seien bei einem zweiten Rückfall innert zehn Jahren (was beim Beschwerdegegner zutreffe) angemessen zu erhöhen. Die beantragten 90 Tagessätze lägen deutlich unter diesem Ansatz. Die vorinstanzliche Festsetzung von lediglich 75 Tagessätzen sei willkürlich.

Die Vorinstanz führt aus, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung habe nur schwacher Verkehr geherrscht und die Fahrbahn sei trocken gewesen. Die Fahrt ohne Führerausweis sei nur auf kurze Distanz erfolgt. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Straferhöhend wirkten drei Vorstrafen, zwei davon wegen grober Verkehrsregelverletzung, sowie die Fahrt ohne Führerausweis während der Probezeit und trotz laufenden Strafverfahrens. Weiter zu berücksichtigen seien mehrere Administrativmassnahmen. Für eine schuldangemessene Strafe sei neben der Geldstrafe von 75 Tagessätzen zusätzlich eine Verbindungsbusse (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) auszufällen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77; 135 IV 188 E. 3.4.4).

Diese Strafe verbleibt im Rahmen des vorinstanzlichen Strafzumessungsermessens (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1) und verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin führt aus, der Beschwerdegegner erziele nach seinen Angaben vor dem Bezirksgericht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.--, wobei der Fr. 2'700.-- übersteigende Teil bis zum 22. November 2011 gepfändet gewesen sei. Vor der Vorinstanz habe er erklärt, er rechne ab Januar/Februar 2012 mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'500.--. Künftiges Einkommen müsse die Vorinstanz berücksichtigen ( BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 69). Die Lohnpfändung betreffe einen Konsumkredit über Fr. 62'050.-- und sei nach BGE 134 IV 60 E. 6.4 nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner zahle sich als Verwaltungsratspräsident einer Firma einen Lohn aus, der nur knapp über dem Existenzminimum liege. Er sei an sechs weiteren Firmen als Verwaltungsratsmitglied beteiligt. Es sei von einem potenziellen Einkommen auszugehen ( BGE 134 IV 60 E. 6.1). In der Steuererklärung von 2010 habe er ein Einkommen von lediglich Fr. 14'029.-- deklariert. Leistungen an seine in Budapest lebende Ehefrau erbringe er nach eigenen Angaben nur, wenn etwas übrig bleibe. Die gewährten Pauschalabzüge von 30 % für Krankenkasse und Steuern sowie 15 % für die nichterwerbstätige Ehefrau seien willkürlich.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner werde für seine Anstellung als Berater zurzeit nicht entlöhnt, rechne aber ab Januar/Februar 2012 mit einem voraussichtlichen Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 5'500.--. Seine Verwaltungsratstätigkeiten würden ihm nicht vergütet. Gegenwärtig werde ihm sein Lebensunterhalt von Freunden und Verwandten finanziert. Es sei davon auszugehen, dass er ab Januar 2012 jedenfalls Einkünfte von ca. Fr. 3'000.-- monatlich erziele.

Aufgrund der Darlegung der Beschwerdeführerin ist eine willkürliche Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht ersichtlich. Sie geht selber von Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Bereich des Existenzminimums aus. Sie widerspricht der vorinstanzlichen Feststellung nicht, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdegegners im Urteilszeitpunkt von Freunden und Verwandten finanziert wird. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, wie es sich mit der Lohnpfändung und den Pauschalabzügen verhält. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das künftige Einkommen unter diesen Umständen bei Fr. 3'000.-- ansetzt und nicht die Erwartungen der Parteien übernimmt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschwerdegegner weise zwei einschlägige Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus den Jahren 2003 und 2008 auf sowie eine Strafe wegen Pornografie aus dem Jahre 2007. Er habe sich durch diese bedingten Strafen nicht beeindrucken lassen. Dass er aus dem Widerruf des Urteils von 2008 und dem Führerausweisentzug die nötigen Lehren ziehen werde, sei angesichts der drei Vorstrafen und der sechs Führerausweisentzüge nicht zu erwarten. Es müsse eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden.

Die Vorinstanz nimmt an, gegen eine günstige Prognose würden die Vorstrafen sprechen. Im Jahre 2003 sei er wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 560.-- verurteilt worden, im Jahre 2007 wegen Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 150.-- und im Jahre 2008 wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.--. Gegen eine günstige Prognose spreche auch die Fahrt trotz Führerausweisentzugs. Zu seinen Ungunsten fielen die Administrativmassnahmen ins Gewicht (angefochtenes Urteil S. 10).

Zu seinen Gunsten spreche, dass er in stabilen Verhältnissen lebe und sich seit den hier zu beurteilenden Taten nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. In die Gesamtwürdigung sei der Widerruf der bedingten Vorstrafe aus dem Jahre 2008 einzubeziehen. Der Beschwerdegegner werde somit die Geldstrafe von Fr. 6'000.-- zu bezahlen haben. Es sei davon auszugehen, dass dies und die übrigen positiven Faktoren ihn von weiteren Straftaten abhalten werden. Zudem sei ihm der Führerausweis am 19. November 2010 auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestdauer von zwei Jahren ab dem 11. Oktober 2010 entzogen worden. Die Wiedererteilung setze die Bejahung der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten voraus. Aus diesen Gründen lasse sich nach Ansicht der Gerichtsmehrheit eine Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht begründen.

Der Strafaufschub gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 am Ende). Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Einschlägige Vorstrafen sind zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Der Rückfall ist aber nur ein Gesichtspunkt, der neben anderen zu berücksichtigen ist. Ihm darf keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Wird die frühere Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der Warnwirkung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen werden ( BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177 E. 3d).

Es ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass auch eine unbedingte Geldstrafe vertretbar gewesen wäre. Darauf weist bereits die Tatsache hin, dass die Vorinstanz nur in ihrer Mehrheitsmeinung auf den bedingten Vollzug erkennt. Die Vorinstanz setzt sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen auseinander. Keine Vorstrafe nähert sich den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB , die einen bedingten Vollzug nur mehr unter besonders günstigen Umständen zulassen. Entscheidend in diesem Zusammenhang wirkt sich der Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die einschlägige Geldstrafe aus dem Jahre 2008 aus. Das angefochtene Urteil ist vertretbar, weil es den Rahmen des vorinstanzlichen Prognoseermessens ( BGE 134 IV 140 E. 4.2) nicht überschreitet.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und keine Parteientschädigung auszurichten. Dem Beschwerdegegner sind durch das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten entstanden ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw