Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_14/2016 KI-generiert

Dismissal for Failure to Substantiate Timeliness Appeal Regarding Fine Conversion

Geschäftsnummer 6B_14/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision from the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which dismissed their appeal as late. The individual acknowledged that their appeal was indeed submitted past the deadline but claimed it was due to a lack of knowledge of the procedural time limits and the need to find a trustworthy interpreter. However, the court found that the individual failed to demonstrate that timely action was impossible. As a result, the Federal Tribunal focused solely on the timeliness of the appeal and ruled that it could not consider the merits of the case or take action on the appeal. Additionally, the individual requested free legal assistance, which was denied due to the lack of sufficient evidence supporting their claimed financial need. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Dismissal for Failure to Substantiate Timeliness Appeal Regarding Fine Conversion: The individual acknowledged that their appeal was indeed submitted past the deadline but claimed it was due to a lack of knowledge of the procedural time limits and the need to find a trustworthy interpreter. However, the court found that the individual failed to demonstrate that timely action was impossible. As a result, the Federal Tribunal focused solely on the timeliness of the appeal and ruled that it could not consider the merits of the case or take action on the appeal. Additionally, the individual requested free legal assistance, which was denied due to the lack of sufficient evidence supporting their claimed financial need. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe Umwandlung der Busse Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung Ersatzfreiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon consideration of the appeal due to insufficient substantiation (mancanza di una motivazione idonea).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the pleas appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_14/2016

Urteil vom 21. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Umwandlung einer Busse in Ersatzfreiheitsstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 12. November 2015.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 12. November 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob und aus welchem Grund der Beschwerdeführer das kantonale Rechtsmittel verspätet einreichte. Seine Ausführungen, die sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit befassen, sind unzulässig, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er das Rechtsmittel "sicherlich zu spät eingelegt" hat. Er macht geltend, dies sei aus Unkenntnis geschehen, und zudem habe er zunächst erst noch einen Dolmetscher seines Vertrauens finden müssen. Mit dieser reinen Behauptung vermag er indessen nicht nachzuweisen, dass ihm eine rechtzeitige Reaktion nicht möglich gewesen wäre. Folglich ist der Beschwerde auch nicht in einer Weise, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz das Recht verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, er habe nur ein geringes Einkommen. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht näher ausführt und auch nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: C. Monn