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6B_1397/2016 KI-generiert

Complainant's Appeal against Non-Prosecution Dismissed for Lack of Standing and Non-Exhaustion of Remedies

Geschäftsnummer 6B_1397/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against another for embezzlement and fraud. The complainant alleged that the accused had received three vehicles for resale but failed to return either the vehicles or any profits from their sale. Additionally, the accused allegedly took a loan in fraudulent intent from a third party without repaying it. The prosecution decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this decision to a higher court, which also rejected the appeal. The complainant subsequently sought a review by the Federal Tribunal, requesting the annulment of the lower court’s decision and the awarding of legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal against Non-Prosecution Dismissed for Lack of Standing and Non-Exhaustion of Remedies: The complainant alleged that the accused had received three vehicles for resale but failed to return either the vehicles or any profits from their sale. Additionally, the accused allegedly took a loan in fraudulent intent from a third party without repaying it. The prosecution decided not to pursue the case, leading the complainant to appeal this decision to a higher court, which also rejected the appeal. The complainant subsequently sought a review by the Federal Tribunal, requesting the annulment of the lower court’s decision and the awarding of legal costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Betrug) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Veruntreuung Betrug Privatstrafklage Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1397/2016

Urteil vom 4. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Februar 2016 Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung und Betrugs. Er wirft diesem vor, er habe vom Beschwerdeführer drei Personenwagen zum Weiterverkauf anvertraut erhalten und ihm weder die Fahrzeuge noch einen allfälligen Erlös aus einem Verkauf zurückerstattet. Zudem habe er in betrügerischer Absicht von einer Drittperson über den Beschwerdeführer ein Darlehen bezogen und dieses nicht zurückbezahlt.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 8. August 2016 die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sowie die Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'740.-- zzgl. 8% MWST zu bezahlen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation in der Sache damit, dass er Geschädigter sowie Opfer im Sinne von Art. 115 f. StPO sei, Strafantrag gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert habe. Letzteres ergi bt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch den kantonalen Akten. Das Aktenstück, auf das der Beschwerdeführer hinweist, betrifft das Parallelverfahren wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten (vgl. Verfahren 6B_1386/2016). Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er beabsichtige, im Strafverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend zu machen. Die Nichtanhandnahme wirke sich folglich auf die Geltendmachung seiner Zivilforderungen aus. Welche Zivilansprüche er konkret geltend machen will, legt er jedoch nicht dar. Aufgrund der Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte, zumal A.________ anerkennt, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 15'000.-- zu schulden (Beschluss S. 9). Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den strengen Begründungsanforderung des Bundesgerichts nicht. Er hätte darlegen müssen, inwiefern er durch die inkriminierten Vermögensdelikte einen Schaden erlitten habe, für welchen er im Adhäsionsverfahren Ersatz verlangt hätte, und inwiefern der angefochtene Entscheid sich angesichts seiner Begründung auf die Beurteilung eines solchen Zivilanspruchs negativ auswirken kann. Damit fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerdelegitimation in der Sache.

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, ist er zur Beschwerde berechtigt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch nicht, dass er bereits vor Vorinstanz geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt bzw. umgangen. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden ( BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, seine Einwendungen in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt, kann daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Andres