Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_139/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer 6B_139/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding attempted coercion and unauthorized self-help. The individual was instructed to pay a deposit for court costs, which they refused, asserting that others were responsible for the expenses. Despite being given a deadline to submit the required deposit, the individual did not comply. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the failure to pay the deposit and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The individual was instructed to pay a deposit for court costs, which they refused, asserting that others were responsible for the expenses. Despite being given a deadline to submit the required deposit, the individual did not comply. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the failure to pay the deposit and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Versuchte Nötigung, unerlaubte Selbsthilfe Rückzug der Berufung Kostenvorschuss Zahlungspflicht Leistung des Kostenvorschusses versuchte Nötigung formelle Verfahrenseinstellung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for dismissing the appeal because the required deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_139/2011

Urteil vom 29. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Nötigung, unerlaubte Selbsthilfe; Rückzug der Berufung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Am 6. März teilte er mit, er bezahle den Vorschuss nicht, denn es seien andere, die die Kosten zu übernehmen hätten. Mit Schreiben vom 7. März 2011 hielt das Bundesgericht am Kostenvorschuss fest. Weil dieser in der Folge innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. April 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 1. April 2011 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er keinen Vorschuss bezahle, weil das Recht auf seiner Seite sei. Indessen sieht Art. 62 BGG ausdrücklich vor, dass grundsätzlich jeder, der das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss leisten muss. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer. Weil der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn