Inmate's Appeal on Denial of Conditional Release Blocked by Unpaid Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner seeking conditional release from prison after having their request denied by the authorities in August and September of 2016. The petitioner appealed to a cantonal administrative court, but the court dismissed the appeal due to the petitioner's failure to pay a required fee. The petitioner subsequently brought the case before the Federal Tribunal, requesting immediate release from imprisonment. However, the Federal Tribunal found that the procedural issues raised by the petitioner were insufficient to warrant consideration since he did not adequately challenge the decision regarding the fee payment requirement or demonstrate any infringement of his rights. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate's Appeal on Denial of Conditional Release Blocked by Unpaid Court Costs: The petitioner appealed to a cantonal administrative court, but the court dismissed the appeal due to the petitioner's failure to pay a required fee. The petitioner subsequently brought the case before the Federal Tribunal, requesting immediate release from imprisonment. However, the Federal Tribunal found that the procedural issues raised by the petitioner were insufficient to warrant consideration since he did not adequately challenge the decision regarding the fee payment requirement or demonstrate any infringement of his rights. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits based on this article.
Applied in the dispositive to waive the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1388/2016
Urteil vom 31. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. November 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Amt für Justizvollzug und das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau verweigerten dem Beschwerdeführer am 11. August 2016 und 26. September 2016 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 30. November 2016 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht geleistet hatte.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren und er sei sofort aus der Haft zu entlassen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun. Entsprechend ist der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu hören.
Die Vorinstanz verlangte in Anwendung von § 30 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG, Gesetzessammlung 271.200) einen Kostenvorschuss unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss nicht, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss auf sein Rechtsmittel nicht eintrat. Mit der Frage des versäumten Kostenvorschusses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Er legt weder dar, inwiefern das auf § 30 VRPG gestützte Vorgehen der Vorinstanz willkürlich sein könnte, noch macht er geltend, dass er im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Mit seinen Ausführungen vermag er daher nicht aufzuzeigen, inwiefern ihn die Vorinstanz in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise zu einer Kostenvorschussleistung verpflichtet haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill