Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1386/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_1386/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had dismissed their complaint regarding a criminal order because it lacked a justification meeting the legal requirements. The Cantonal Court also did not grant an extension for providing such justification. The appeal to the Federal Tribunal questioned whether the Cantonal Court's decision to not proceed with the complaint was lawful, specifically regarding the sufficiency of the complaint's reasoning and the rejection of the extension request.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation Regarding Procedural Defects: The Cantonal Court also did not grant an extension for providing such justification. The appeal to the Federal Tribunal questioned whether the Cantonal Court's decision to not proceed with the complaint was lawful, specifically regarding the sufficiency of the complaint's reasoning and the rejection of the extension request.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist Nichteintreten verfahrensrechtliche Fragen Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision due to lack of a proper statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1386/2022

Urteil vom 25. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Oktober 2022 (2N 22 136).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat am 4. Oktober 2022 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Es sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen (Beschwerde-) Eingaben an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Aus seinen Eingaben geht mithin nicht hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill