Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1386/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Investigation Denial in Battery Case

Geschäftsnummer 6B_1386/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging bodily injury and assault against another party following a verbal altercation. The complainant reported that he was attacked from behind, resulting in bruises. The local prosecutor's office decided not to pursue the case, and the complainant's subsequent appeal to the appellate court was denied. The complainant then sought further recourse in the Federal Tribunal, challenging the prior decisions and requesting legal assistance for the costs incurred, claiming that the decisions adversely affected his potential civil claims for damages. However, he failed to provide sufficient justification for his claims and was deemed not to have exhausted all appeals at the cantonal level. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider his appeal and dismissed his request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Investigation Denial in Battery Case: The complainant reported that he was attacked from behind, resulting in bruises. The local prosecutor's office decided not to pursue the case, and the complainant's subsequent appeal to the appellate court was denied. The complainant then sought further recourse in the Federal Tribunal, challenging the prior decisions and requesting legal assistance for the costs incurred, claiming that the decisions adversely affected his potential civil claims for damages. However, he failed to provide sufficient justification for his claims and was deemed not to have exhausted all appeals at the cantonal level. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider his appeal and dismissed his request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Körperverletzung, Tätlichkeiten) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Anklagezulassung Verletzung von Verfahrensrechten Einstellung wegen Körperverletzung Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to explain the procedure used for non-admittance.

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to order the dismissal of the request for free legal aid and assistance.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning, which informs the allocation of costs in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order that the court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1386/2016

Urteil vom 4. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Körperverletzung, Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. Februar 2016 Strafanzeige gegen A.________ wegen Körperverletzung sowie Tätlichkeiten und stellte am 14. Februar 2016 Strafantrag. Er wirft A.________ vor, dieser habe ihn nach einer verbalen Auseinandersetzung von hinten getreten, wodurch sich der Beschwerdeführer Prellungen im Rückenbereich zugezogen habe.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht an die Hand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2016 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sowie die Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'740.-- zzgl. 8% MWST zu bezahlen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation in der Sache damit, dass er Geschädigter und Opfer im Sinne von Art. 115 f. StPO sei, Strafantrag gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert habe. Er wolle im Strafverfahren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend machen. Die Nichtanhandnahme wirke sich folglich auf die Geltendmachung seiner Zivilforderungen aus. Damit genügt er den strengen Begründungsanforderungen nicht. Er legt nicht dar, welche Ansprüche er gegenüber A.________ aus Art. 41 ff. OR oder aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Schaden er erlitten haben könnte, zumal gemäss Attest keine objektiven Verletzungen festgestellt werden konnten (Beschluss S. 6 f.). Ebenso wenig ist offenkundig, inwiefern der Beschwerdeführer aus dem A.________ vorgeworfenen Verhalten Genugtuungsansprüche ableiten will. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht für die Begründung der Beschwerdelegitimation ein schlichter Hinweis auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht aus (vgl. Urteile 6B_685/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_235/2015 vom 2. April 2015 E. 2).

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrensrechte rügt, ist er zur Beschwerde berechtigt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch nicht, dass er bereits vor Vorinstanz geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt bzw. umgangen. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden ( BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, seine Einwendungen in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe seine Teilnahmerechte verletzt, kann daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Andres