Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1385/2022 KI-generiert

Appeal concerning Dismissal of Criminal Investigations and Procedural Timeliness Ruling

Geschäftsnummer 6B_1385/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who pursued criminal investigations for attempted murder, fraud, and theft, but the Emmen District Public Prosecutor's Office declined to pursue these investigations on July 7, 2022. The complainant then appealed to the Canton of Lucerne Court, which dismissed the appeal on October 3, 2022, due to it being filed late. The individual subsequently submitted multiple complaints to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal focused solely on the timeliness issue of the cantonal procedure and did not address any substantive claims, concluding that the complainant did not demonstrate how the decision violated any constitutional or legal norms.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal concerning Dismissal of Criminal Investigations and Procedural Timeliness Ruling: The complainant then appealed to the Canton of Lucerne Court, which dismissed the appeal on October 3, 2022, due to it being filed late. The individual subsequently submitted multiple complaints to the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal focused solely on the timeliness issue of the cantonal procedure and did not address any substantive claims, concluding that the complainant did not demonstrate how the decision violated any constitutional or legal norms.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (versuchter Mord, Betrug etc.) Nichteintreten Strafuntersuchung Einreichung einer Strafanzeige Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift versuchter Mord Kündigung wegen Diebstahls Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1385/2022

Urteil vom 25. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchter Mord, Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Oktober 2022 (2N 22 134).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen nahm die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafuntersuchungen sowohl wegen versuchten Mordes als auch wegen Betrugs und Diebstahls am 7. Juli 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern wegen Verspätung am 3. Oktober 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen (Beschwerde-) Eingaben an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich zu der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Aus den (Beschwerde-) Eingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene vorinstanzliche Verfügung verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill