Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1383/2021 KI-generiert

Complainant Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Criminal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_1383/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who sought to initiate a criminal investigation for alleged assault, but the investigation was not pursued by the Limmattal/Albis public prosecutor's office. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Zurich court. However, the Federal Tribunal was faced with issues regarding the complainant's legitimacy as a private claimant since the appeal did not clearly articulate the civil claims linked to the alleged criminal conduct. The absence of a specified civil claim in the complaint led to questions about the complainant's standing for the appeal in criminal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Appeal Dismissed for Lack of Standing to Challenge Criminal Dismissal: The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the Zurich court. However, the Federal Tribunal was faced with issues regarding the complainant's legitimacy as a private claimant since the appeal did not clearly articulate the civil claims linked to the alleged criminal conduct. The absence of a specified civil claim in the complaint led to questions about the complainant's standing for the appeal in criminal matters.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Tätlichkeit) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Schadensersatzklage Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs based on these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1383/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Tätlichkeit); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (UE210105-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten am 23. März 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welche konkreten Zivilforderungen es gehen könnte, ist gestützt auf den Anzeigesachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert ist.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill