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6B_1382/2022 KI-generiert

Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_1382/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a criminal investigation with the Zofingen-Kulm Public Prosecutor's Office alleging property misappropriation, which was not pursued. This decision was confirmed by the Attorney General's Office of the Canton of Aargau. The complainants appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, but their appeal was not considered due to their failure to pay the required security deposit for procedural costs. They subsequently took their grievance to the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-admission of their appeal, but did not address the procedural requirements, instead focusing on the substantive issues of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Constitutional Complaint Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: This decision was confirmed by the Attorney General's Office of the Canton of Aargau. The complainants appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, but their appeal was not considered due to their failure to pay the required security deposit for procedural costs. They subsequently took their grievance to the Swiss Federal Tribunal, challenging the non-admission of their appeal, but did not address the procedural requirements, instead focusing on the substantive issues of their case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Sachentziehung, Veruntreuung) Nichteintreten verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Untersuchung wegen Veruntreuung Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used because the Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1382/2022

Urteil vom 22. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Sachentziehung, Veruntreuung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2022 (SBK.2022.160 / pg).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die von den Beschwerdeführern angestrengte Strafuntersuchung wegen Sachentziehung und Veruntreuung gegen eine namentlich genannte Person am 20. April 2022 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 22. April 2022 genehmigte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2022 mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Streitgegenstand ist ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ( Art. 80 Abs. 1 StPO ). Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befassen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Stattdessen äussern sie sich sinngemäss zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der beanstandete Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill