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6B_1380/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Articulate Federal Law Violation in Cost Decision After Security Deposit Withdrawal

Geschäftsnummer 6B_1380/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal action alleging coercion, but the Prosecutor's Office See/Oberland decided not to pursue a criminal investigation on September 16, 2019. The complainant then appealed this decision to the Higher Court of Zurich, which required a procedural deposit of CHF 1,500 to proceed. The complainant withdrew the appeal on October 19, 2019, leading to the case being closed by the court's decision on November 25, 2019, although a court fee of CHF 300 was imposed. The complainant sought a reduction of this fee from the Swiss Federal Tribunal, citing a disability pension, suggesting financial hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Articulate Federal Law Violation in Cost Decision After Security Deposit Withdrawal: The complainant then appealed this decision to the Higher Court of Zurich, which required a procedural deposit of CHF 1,500 to proceed. The complainant withdrew the appeal on October 19, 2019, leading to the case being closed by the court's decision on November 25, 2019, although a court fee of CHF 300 was imposed. The complainant sought a reduction of this fee from the Swiss Federal Tribunal, citing a disability pension, suggesting financial hardship.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung), Nichteintreten Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Nichtleistung der Mietzinskaution Strafverfolgung Rückzug des Rechtsbegehrens Sicherheitsleistung materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible due to failure to meet the formal requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The President decided to waive court costs for the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1380/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 25. November 2019 (UE190280-O/U/PFE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige wegen Nötigung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung am 16. September 2019 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 27. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Am 19. Oktober 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2019 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er bezieht sich in seiner Beschwerde auf die Verfügung vom 27. September 2019 und den Beschluss vom 25. November 2019 und bittet um Reduktion der ihm auferlegten Gerichtsgebühr. Er beziehe eine IV-Rente.

2. Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. Es muss nicht geprüft werden, ob die Verfügung vom 27. September 2019 noch zusammen mit dem Beschluss vom 25. November 2019 angefochten werden kann, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet nicht, dass und inwiefern der Beschluss vom 25. November 2019 das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Entsprechendes gilt für die Verfügung vom 27. September 2019. Insbesondere vermag er auch nicht zu sagen, inwieweit der in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ergangene Kostenentscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Sollte er mit seiner Beschwerde einen Kostenerlass oder eine -stundung verlangen wollen, was vom Wortlaut nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill