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6B_1377/2021 KI-generiert

Parking Fine Dismissal: Failure to Address Timeliness Appeal

Geschäftsnummer 6B_1377/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined 40 Swiss Francs by the Lenzburg-Aarau Public Prosecutor's Office for failing to set a parking meter. The individual filed an objection, prompting the case to be referred to the District Court of Aarau for a hearing set on May 26, 2021. However, they did not attend the hearing, leading to the objection being dropped and the original penalty notice becoming legally binding. Subsequently, the individual filed a late appeal, which the Cantonal Court of Aargau dismissed on July 19, 2021, due to the late submission. The appeal was then forwarded to the Federal Tribunal, focusing on whether the appeal was filed in a timely manner. The individual argued about procedural and substantive matters, but the arguments did not address the timeliness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parking Fine Dismissal: Failure to Address Timeliness Appeal: The individual filed an objection, prompting the case to be referred to the District Court of Aarau for a hearing set on May 26, 2021. However, they did not attend the hearing, leading to the objection being dropped and the original penalty notice becoming legally binding. Subsequently, the individual filed a late appeal, which the Cantonal Court of Aargau dismissed on July 19, 2021, due to the late submission. The appeal was then forwarded to the Federal Tribunal, focusing on whether the appeal was filed in a timely manner. The individual argued about procedural and substantive matters, but the arguments did not address the timeliness of the appeal.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl verspätete Beschwerde Parkbusse Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verspätete Vorbringen Verfahrensverletzungen unverschuldete Säumnis Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated because the grounds for appeal did not comply with the requirements, leading to a non-entry into the merits based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive rule explicitly waives the imposition of costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1377/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; verspätete Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juli 2021 (SBE.2021.33 / nb).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. September 2020 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr mit Fr. 40.--. Auf Einsprache hin wurden die Akten am 16. März 2021 an das Bezirksgericht Aarau zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2021 zur Hauptverhandlung auf den 26. Mai 2021 vorgeladen. Der Beschwerdeführer erschien nicht, weshalb das Präsidium des Bezirksgerichts das Verfahren gleichentags zufolge Rückzugs der Einsprache abschrieb und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Juli 2021 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob mit elektronischer Eingabe vom 18. August 2021 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Aargau leitete das bei ihm eingegangene Rechtsmittel an das Bundesgericht weiter.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen nimmt er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, weist darauf hin, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, listet die involvierten Positionen betreffend die Kantone Zürich und Aargau auf, und macht geltend, die den gleichen Sachverhalt betreffenden Entscheide stünden mit dem späteren Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch. Seine Ausführungen haben mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill