Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1376/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Threat, Violence Against Authorities Case

Geschäftsnummer 6B_1376/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was convicted by the Zurich Cantonal Court of attempted violence and threats against authorities and officials, resulting in a fine of 30 daily rates, with two days being served in custody. The appellant contested the conviction at the Federal Tribunal, seeking a complete acquittal and for all costs to be borne by the state. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacked adequate legal reasoning and failed to address how the lower court decision violated Swiss law. As a result, the appeal was deemed inadmissible. Additionally, the appellant's behavior in filing the appeal included derogatory comments and unfounded claims against various parties involved in the case, which did not meet the acceptable standards for legal submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Threat, Violence Against Authorities Case: The appellant contested the conviction at the Federal Tribunal, seeking a complete acquittal and for all costs to be borne by the state. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacked adequate legal reasoning and failed to address how the lower court decision violated Swiss law. As a result, the appeal was deemed inadmissible. Additionally, the appellant's behavior in filing the appeal included derogatory comments and unfounded claims against various parties involved in the case, which did not meet the acceptable standards for legal submissions.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nichteintreten Drohung gegen Behörden und Beamte Prozessrecht Strafzumessung Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for not entering the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 33 Abs. 1 BGG

Used to warn the appellant regarding offensive statements made in the appeal application.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Relevant for fixing the amount of court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes the court costs on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1376/2023

Urteil vom 10. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2023 (SB230326-O/U/bs).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2023 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wobei 2 Tagessätze durch Haft abgegolten seien. Im Weiteren wies es das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen einen Freispruch "in allen Punkten" und eine Übernahme "aller Kosten" auf die Staatskasse.

2. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Auf das allenfalls sinngemässe Gesuch um Ausstand von Bundesrichtern ist nicht einzutreten.

3. Anfechtungsobjekt ist alleine das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2023 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer deshalb mit Anträgen, die ausserhalb des durch das Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dasselbe gilt auch für die über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehenden Ausführungen und Vorbringen in der Beschwerde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beschwerdeführer, soweit verständlich, darum ersucht, von sämtlichen Bussen- und Steuerzahlungen befreit zu werden, oder wenn er verlangt, es seien sämtliche Akten und Dokumente dieses Falles inklusive Gefährlichkeitsbegutachtungen, Verhör- und Verhandlungsprotokolle sowie seine dahingehenden handschriftlichen Korrekturen, Eingaben und Emails zu publizieren. Dies gilt auch, soweit er um Revision der bundesgerichtlichen Urteile ersucht, die "zum vorliegenden Fall" geführt haben sollen (vgl. hierzu Urteil 6B_741/2022 vom 2. August 2022 E. 3). Im Übrigen wäre das Bundesgericht ohnehin nicht gehalten, ein Revisionsverfahren zu eröffnen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorbringt, die die Eröffnung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

5. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde nicht im Ansatz gerecht. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine umfassende Haftentschädigung. Er legt jedoch nicht im Ansatz dar, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen könnten. Stattdessen begnügt er sich damit, in seitenlangen Ausführungen u.a. zu behaupten, der vorinstanzliche Sachverhalt sei "unvollständig", "verkürzt" und "verzerrt", das Gefährlichkeitsgutachten "kurzschlüssig" und "fehlerstrotzend", der Diplomarzt "jovial salopp fahrlässig" oder "böswillig" und das angefochtene Urteil "ein schludriges Machwerk", welches entweder "Ausgeburt unfähiger, empathisch und ethisch minderbegabter, akademisch zertifizierter Halbschlauer" oder "korrupte juristische Selbstbefriedung" sei. Damit vermag er weder Willkür noch eine sonstige Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Dafür, dass die Vorinstanz (oder allenfalls die kantonale Staatsanwaltschaft) voreingenommen gewesen wäre, spricht zudem nichts. Die im Stile eines unsachlichen, ungebührlichen und polemischen Rundumschlags gehaltene Beschwerdeeingabe vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG )

6. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Anträgen und Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt sachbezogen, ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

7. Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill