Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1375/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Compliance with Procedural Requirements in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_1375/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the criminal court of a canton regarding the dismissal of an appeal related to traffic violations resulting from a loss of vehicle control. The appellant submitted his complaint to the federal court, but failed to attach the necessary judgment from the lower court, prompting the federal court to request corrective action within a specified timeframe. Subsequent submissions by the appellant also lacked the required court decisions and adequate justification. Ultimately, the federal court decided not to consider the complaint due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Compliance with Procedural Requirements in Traffic Violation Case: The appellant submitted his complaint to the federal court, but failed to attach the necessary judgment from the lower court, prompting the federal court to request corrective action within a specified timeframe. Subsequent submissions by the appellant also lacked the required court decisions and adequate justification. Ultimately, the federal court decided not to consider the complaint due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Prozessvoraussetzung Begründung in der Sache Fristwahrung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) based on this procedural provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1375/2017

Urteil vom 5. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 6. November 2017 (SST.2017.291).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2017 ein. Der Eingabe lag der angefochtene Bescheid nicht bei, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufforderte, den Mangel bis zum 16. Dezember 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Gleichzeitig wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hin. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer reichte am 5. und 29. Dezember 2017zwei weitere Eingaben beim Bundesgericht ein, denen jedoch kein der Beschwerde an das Bundesgericht zugänglicher letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG beilag. Die Eingaben genügen im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, da sie weder ein Begehren noch eine hinreichende Begründung enthalten. Eine Nachbesserung der Beschwerde ist infolge Ablaufs der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht mehr möglich, weshalb das mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 gestellte Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung des angefochtenen Entscheids für den Verfahrensausgang gegenstandslos geworden ist.

Auf die Weiterleitung des der Eingabe vom 5. Dezember 2017 beiliegenden Entscheids vom 17. November 2017 als implizites Gesuch um schriftliche Begründung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau als entscheidende Behörde wurde infolge Ablaufs der 10-tägigen Frist beim Bundesgericht abgesehen.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held