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6B_1374/2022 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer 6B_1374/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against the verdict of the Lucerne Cantonal Court regarding the execution of a sentence in the form of semi-detention. The individual filed the appeal after the set deadline, which started on October 14, 2022, following the deemed delivery of the court's decision on October 13, 2022. This deemed delivery rule applied because the postal notification of the decision went uncollected and was returned with a note of "not picked up." The individual was already involved in a legal process with the court and was expected to anticipate such mail. The appeal was ultimately submitted late, on November 17, 2022, past the 30-day appeal period, leading to a non-acceptance of the case by the Swiss Federal Tribunal. Additionally, the appeal did not meet the necessary justification requirements as per the legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Untimely Appeal): The individual filed the appeal after the set deadline, which started on October 14, 2022, following the deemed delivery of the court's decision on October 13, 2022. This deemed delivery rule applied because the postal notification of the decision went uncollected and was returned with a note of "not picked up." The individual was already involved in a legal process with the court and was expected to anticipate such mail. The appeal was ultimately submitted late, on November 17, 2022, past the 30-day appeal period, leading to a non-acceptance of the case by the Swiss Federal Tribunal. Additionally, the appeal did not meet the necessary justification requirements as per the legal standards.

Schlagwörter

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Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft Nichteintreten Haftstrafe gesetzliche Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kontrollfrist Verwaltungsbeschwerde Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter proceedings due to the untimeliness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1374/2022

Urteil vom 22. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2022 (4H 22 16).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Post am 5. Oktober 2022 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 17. Oktober 2022 an das Kantonsgericht Zug mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner am 7. September 2022 eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht und des damit begründeten Prozessrechtsverhältnisses mit Zustellungen rechnen musste, gilt das angefochtene Urteil spätestens als am 13. Oktober 2022 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 14. Oktober 2022 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 14. November 2022. Die nochmalige Zusendung des Urteils durch das Kantonsgericht per A-Post hatte bzw. hat keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist; darauf wurde der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 17. Oktober 2022 hingewiesen. Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde der Schweizerischen Post am 17. November 2022 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben. Sie ist verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Fristwiederherstellungsgesuch. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill