Commercial Fraud and Forgery Conviction Appeal Dismissed for Deficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, the appellant challenged a decision made by the Bern Canton Higher Court, where he was convicted of commercial fraud and forgery and received an 18-month suspended prison sentence, a fine, and was ordered to pay damages and legal costs. The appellant claimed he was inadequately defended and lost trust in his court-appointed defender, arguing that significant circumstances were overlooked during the trial. He sought free legal aid from the Federal Tribunal, alleging procedural and legal errors in the lower court's decision. However, his appeal did not meet the required substantiation standards to prove a breach of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Commercial Fraud and Forgery Conviction Appeal Dismissed for Deficient Legal Justification: The appellant claimed he was inadequately defended and lost trust in his court-appointed defender, arguing that significant circumstances were overlooked during the trial. He sought free legal aid from the Federal Tribunal, alleging procedural and legal errors in the lower court's decision. However, his appeal did not meet the required substantiation standards to prove a breach of federal law.
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on this procedural provision.
The request for free legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the claims.
The appellant was ordered to pay reduced court costs based on these provisions.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1374/2019
Urteil vom 14. April 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. B.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung (arglistig und vorsätzlich begangen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. Juni 2019 (SK 18 465).
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Juni 2019 in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagessätzen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Gleichzeitig verpflichtete es ihn zur Bezahlung von Fr. 116'034.50 Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin 2 und auferlegte ihm die Verfahrenkosten.
Der Beschwerdeführer gelangt mit "Einsprache" vom 29. November 2019 an das Bundesgericht und macht sinngemäss geltend, er habe das Vertrauen in seinen (amtlichen) Verteidiger verloren und sei unzureichend verteidigt worden. Zudem habe die Vorinstanz im Rahmen der Rechtsanwendung erhebliche Umstände nicht berücksichtigt. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Urteile 2C_973/2019 vom 27. Januar 2020; 6B_1066/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (rechtsgenügend) auseinander. Soweit er aufgrund des abgelehnten Gesuchs um nochmaligen Wechsel der amtlichen Verteidigung eine ungenügende oder schlechte Verteidigung rügt, verkennt er, dass das Gesuch um Anwaltswechsel im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und dessen Abweisung nicht angefochten wurde. Im vorliegend zu beurteilenden Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein erneutes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt. Was er in Bezug auf eine unzureichende Verteidigung vorbringt, erschöpft sich in blossen Behauptungen, mit denen er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist. Umstände, die erst nach Abschluss des (vorinstanzlichen) Strafverfahrens eingetreten sein sollen, sind zudem unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 1445 II 436 E. 3; Urteil 6B_114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1). Ob - wie der Beschwerdeführer behauptet - die von ihm angestellten Therapeuten allenfalls das EMR-Qualitätslabel hätten erhalten können, ist für den Verfahrensausgang unerheblich, da die Vorinstanz nur den tatsächlichen und keinen hypothetischen Lebenssachverhalt rechtlich zu beurteilen hatte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gewisse Vermögenswerte und -gegenstände nicht einziehen dürfen, da er mehrmals beteuert habe, dass diese nicht ihm, sondern seinen Eltern gehörten, legt er seinen (Rechts-) Ausführungen einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, ohne aufzuzeigen, inwieweit dieser offenkundig falsch sein soll.
4. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held