Narcotics and Driving Offences Appeal Dismissed for Lack of Legal Merit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision from a lower court that upheld a conviction for violations of drug laws and operating a motor vehicle while unfit to drive. The individual was previously sentenced to a conditional fine and a monetary penalty. Following the rejection of an appeal by the Cantonal Court, the individual sought to contest this ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming to be unsatisfied with the legal conclusions and wanting to present a different perspective on the case. However, the Tribunal found that the individual's submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Narcotics and Driving Offences Appeal Dismissed for Lack of Legal Merit: The individual was previously sentenced to a conditional fine and a monetary penalty. Following the rejection of an appeal by the Cantonal Court, the individual sought to contest this ruling before the Swiss Federal Tribunal, claiming to be unsatisfied with the legal conclusions and wanting to present a different perspective on the case. However, the Tribunal found that the individual's submissions did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule non-admission of the appeal based on procedural grounds (simplified procedure).
Used to reject the request for gratuitous legal aid due to the lack of prospect of success.
Used to impose reduced court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1374/2016
Urteil vom 20. Februar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. September 2016.
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 6. September 2016 die von X.________ erhobene Berufung ab und "bestätigte" den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Oktober 2015, mit dem X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 300.- respektiveeiner Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung verurteilt wurde.
2. X.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 "Berufung" gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Eingabe.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder ein Begehren noch eine (hinreichende) Begründung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragene Sicht des Geschehens- und Verfahrensablaufs zu schildern, ohne sich mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsausführungen auseinanderzusetzen. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführers sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held