Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1372/2019 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit in Appeal

Geschäftsnummer 6B_1372/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal dispute in which an appellant contested a decision made by the Obergericht des Kantons Bern not to proceed with a complaint regarding fraud due to the appellant's failure to provide a security deposit of 600 Swiss Francs within the required time frame. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement for a security deposit and the dismissal of their complaint for non-compliance. However, the appellant failed to provide a substantive legal argument or explanation addressing the core issue of whether the previous court was justified in requiring the security payment and dismissing the case based on its non-payment. Consequently, the appellant's submission lacked the necessary legal grounding for the Tribunal to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 108 BGG; Failure to Pay Security Deposit in Appeal: The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement for a security deposit and the dismissal of their complaint for non-compliance. However, the appellant failed to provide a substantive legal argument or explanation addressing the core issue of whether the previous court was justified in requiring the security payment and dismissing the case based on its non-payment. Consequently, the appellant's submission lacked the necessary legal grounding for the Tribunal to consider it further.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Nichteinteten unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Emission von Wertpapieren mangelnder Solvenznachweis Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it lacked a proper substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits based on this procedural rule.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1372/2019

Urteil vom 30. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteinteten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2019 (BK 19 459).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 14. November 2019 auf eine Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, auf eine beiliegende Kopie seiner Strafanzeige zu verweisen. Daraus sei alles ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill