Failure to Pay Security Deposit in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a legal dispute in which an appellant contested a decision made by the Obergericht des Kantons Bern not to proceed with a complaint regarding fraud due to the appellant's failure to provide a security deposit of 600 Swiss Francs within the required time frame. The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement for a security deposit and the dismissal of their complaint for non-compliance. However, the appellant failed to provide a substantive legal argument or explanation addressing the core issue of whether the previous court was justified in requiring the security payment and dismissing the case based on its non-payment. Consequently, the appellant's submission lacked the necessary legal grounding for the Tribunal to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 108 BGG; Failure to Pay Security Deposit in Appeal: The appellant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement for a security deposit and the dismissal of their complaint for non-compliance. However, the appellant failed to provide a substantive legal argument or explanation addressing the core issue of whether the previous court was justified in requiring the security payment and dismissing the case based on its non-payment. Consequently, the appellant's submission lacked the necessary legal grounding for the Tribunal to consider it further.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked a proper substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits based on this procedural rule.
The financial situation of the appellant was taken into account when setting the amount of the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1372/2019
Urteil vom 30. Januar 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteinteten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2019 (BK 19 459).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 14. November 2019 auf eine Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, auf eine beiliegende Kopie seiner Strafanzeige zu verweisen. Daraus sei alles ersichtlich. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill