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6B_1372/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_1372/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who was required to pay a court fee of 800 CHF by January 4, 2018, related to a complaint against the public prosecutor's office. The appellant indicated, in a submission dated December 13, 2017, that he would not pay the fee until after a decision had been made on the merits of the case. Despite a second deadline being established, the appellant failed to remit the fee, leading to the decision not to proceed with the appeal. Consequently, the court imposed costs on the appellant as part of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Security Deposit: The appellant indicated, in a submission dated December 13, 2017, that he would not pay the fee until after a decision had been made on the merits of the case. Despite a second deadline being established, the appellant failed to remit the fee, leading to the decision not to proceed with the appeal. Consequently, the court imposed costs on the appellant as part of the proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichtleistung des Kostenvorschusses, Nichteintreten Einstellung des Verfahrens Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Kündigungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by entering into no proceedings (non-entrée en matière) following the failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1372/2017

Urteil vom 5. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichtleistung des Kostenvorschusses, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 28. November 2017 (51/2017/57/B).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. Januar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer, soweit verständlich, u.a. aus, der Betrag von Fr. 800.-- bleibe bis nach der Urteilsfällung unbezahlt. Das Bundesgericht sei verpflichtet, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und das eigene Urteil abzuwarten oder den Kostenvorschuss an anderer Stelle geltend zu machen. Indessen hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer wurde deshalb, und weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, am 11. Januar 2018 eine nicht ersteckbare Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 22. Januar 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mit GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 sandte der Beschwerdeführer die Verfügung zurück, wobei er auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2017 (Poststempel) und "die Zahlungsbedingungen des Schreibens von damals" verwies. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill