Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1371/2021 KI-generiert

Case concerning unsubstantiated claims of microwave attacks and heavy metal poisoning leading to criminal proceedings refusal.

Geschäftsnummer 6B_1371/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant lodged a criminal complaint against unknown individuals, alleging attempted murder, intentional bodily harm, endangerment of life, attempted coercion, and involvement in or support of a criminal organization. The claims were based on purported microwave attacks that resulted in health issues such as migraine-like headaches and a reported heavy metal poisoning diagnosed by a doctor. However, the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to initiate a criminal investigation, citing the lack of evidence indicating criminal conduct by any unknown perpetrators. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich High Court for similar reasons, leading him to approach the Federal Tribunal seeking a reversal of the decision and a new investigation. The complainant argued for the opening of an investigation and a reassignment of a new prosecutor but the request was denied due to insufficient substantiation in fulfilling the procedural requirements for such complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case concerning unsubstantiated claims of microwave attacks and heavy metal poisoning leading to criminal proceedings refusal: The claims were based on purported microwave attacks that resulted in health issues such as migraine-like headaches and a reported heavy metal poisoning diagnosed by a doctor. However, the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to initiate a criminal investigation, citing the lack of evidence indicating criminal conduct by any unknown perpetrators. The complainant's subsequent appeal was dismissed by the Zurich High Court for similar reasons, leading him to approach the Federal Tribunal seeking a reversal of the decision and a new investigation. The complainant argued for the opening of an investigation and a reassignment of a new prosecutor but the request was denied due to insufficient substantiation in fulfilling the procedural requirements for such complaints.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (versuchter Mord etc.) Nichteintreten Strafanzeige versuchter Mord Gesundheitsbezogene Angaben Prozessleitung strafrechtliche Nötigung ungenügende Gefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the requirement that fundamental rights violations must be sufficiently reasoned, which was not established, leading to non-admission.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of a manifest lack of grounds (procedural ruling applied in point 1 of the dispositive).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a requirement for grounding the appeal, which was not met, leading to non-admission via Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to pay the court costs in point 2 of the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1371/2021

Urteil vom 10. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra J. B. Strange,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchter Mord etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2021 (UE200402-O/U/HEI/BEE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 21. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Er berief sich dabei im Wesentlichen auf verschiedene Mikrowellenangriffe, die zu gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere migräneartigen Kopfschmerzen, geführt hätten. Zudem habe ein Arzt bei ihm eine Vergiftung durch Schwermetalle festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Shil verfügte am 10. November 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung mit der Begründung, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten einer unbekannten Täterschaft. Eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2021 mit eingehender Begründung ab.

2. Der Beschwerdeführer gelangt am 22. November 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, die Eröffnung einer Strafuntersuchung und die Zuteilung an einen neuen Staatsanwalt. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Im Hinblick auf den innert Beschwerdefrist eingereichten Nachtrag zur Beschwerde vom 24. November 2021 kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, da auf das Rechtsmittel so oder anders nicht eingetreten werden kann.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).

5. Wie die Staatsanwaltschaft hat auch die Vorinstanz konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ausgeschlossen. Sie führt im angefochtenen Beschluss kurz zusammengefasst aus, dass blosse Spekulationen und Vermutungen nicht ausreichten, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Ein erhöhter Wert von Schwermetallen sei kein zwingendes Indiz für eine vorsätzlich vorgenommene Vergiftungshandlung. Als Grund für einen erhöhten Wert komme beispielsweise auch der Verzehr von mit Schwermetallen kontaminierten Produkten (z.B. Nahrungs- sowie Nahrungsergänzungsmittel) in Frage. Auch in Bezug auf die behaupteten Mikrowellenangriffe gäbe es keine Hinweise auf eine Straftat. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, ergibt sich aus seinen Beschwerdeeingaben nichts, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Fehlen von konkreten Hinweisen für das Vorliegen einer Straftat in willkürlicher Weise verneint haben könnte (so schon Urteil 6B_1100/2021 vom 16. November 2021). Die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben geben vielmehr nur die eigene Sicht des Beschwerdeführers auf die Sach- und Rechtslage wieder und erschöpfen sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss. Damit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), so dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill