Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1371/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Five-Year Expulsion for Multiple Convictions

Geschäftsnummer 6B_1371/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual against the decision of the Obergericht des Kantons Bern, which confirmed a previous ruling involving convictions for various offenses such as fraud, attempted fraud, embezzlement, misuse of a data processing system, defrauding inns and vendors („Zechprellerei“), multiple acts of violence and threats against authorities and officials, forgery, insults, and violations of narcotics laws. The appellant received a cumulative sentence of 15 months of imprisonment, an additional fine, and was ordered to be expelled from the country for five years. The individual challenged this expulsion in the Swiss Federal Tribunal, which in prior proceedings addressed some of these complaints, but found the appeal lacked sufficient new legal grounds to proceed. The appellant also attempted to introduce a claim of religious conversion posing a risk of severe penalty upon return to their home country, but this was deemed inadmissible as it was a new argument not previously presented.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Five-Year Expulsion for Multiple Convictions: The appellant received a cumulative sentence of 15 months of imprisonment, an additional fine, and was ordered to be expelled from the country for five years. The individual challenged this expulsion in the Swiss Federal Tribunal, which in prior proceedings addressed some of these complaints, but found the appeal lacked sufficient new legal grounds to proceed. The appellant also attempted to introduce a claim of religious conversion posing a risk of severe penalty upon return to their home country, but this was deemed inadmissible as it was a new argument not previously presented.

Schlagwörter

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Landesverweisung Nichteintreten Ausweisungsgrund Todesstrafe zusammenhängende Straftaten Drohung gegen Behörden und Beamte neues rechtliches Vorbringen Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient grounds (mangelnder Begründung) under this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that no court costs would be levied.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited to rule that a newly introduced factual argument regarding religious conversion was inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1371/2019

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. Oktober 2019 (SK 19 243).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 23. Oktober 2019 die Rechtskraft des mit Berufung angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 in Bezug auf die Freisprüche, die Schuldsprüche (gewerbsmässiger Betrug und des Versuchs dazu, Veruntreuung, gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Zechprellerei, mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Urkundenfälschung, Beschimpfung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), die Strafe (Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheits von 291 Tagen, Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, Übertretungsbusse von Fr. 200.--) und die Zivilpunkte fest.

Das Obergericht ordnete (erneut) eine Landesverweisung für 5 Jahre an.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ).

3. Das Obergericht des Kantons Bern ordnete bereits mit Urteil vom 19. Februar 2019 eine Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen zwar nicht genügen würde. Angesichts der angeordneten Landesverweisung lasse sich indes rechtfertigen, auf die Vorbringen einzugehen und die Sache nicht formell mangels Erfüllens der Anforderungen mit Nichteintreten von der Hand zu weisen (Urteil, a.a.O., E. 2). In der Folge beurteilte das Bundesgericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Landesverweisung in der Sache (Urteil, a.a.O., E. 4).

4. Auch die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erfüllt die bundesrechtlichen Anforderungen an eine Begründung nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es erneut, sich mit dem vorinstanzlichen Urteil zu befassen, und begnügt sich zur Hauptsache damit, exakt dieselben Einwände gegen die Landesverweisung zu erheben, die er vor Bundesgericht bereits im Verfahren 6B_1111/2019 ohne Erfolg vorgebracht hat. Auf die diesbezüglichen Urteilserwägungen kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass ihnen etwas beizufügen wäre (Urteil, a.a.O., E. 4.1-4.4). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen am Rande vorbringt, im Jahr 2009 vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, was die "death penalty" in Somalia bedeute, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und dem Protokoll der Verhandlung vom 23. Oktober 2019 (unter Einschluss des darin wiedergegebenen Parteivortrags des amtlichen Verteidigers) nicht, dass er diesen Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, die Vorinstanz habe sich damit zu Unrecht nicht befasst. Das Vorbringen ist insofern neu und folglich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Abgesehen davon erschöpft es sich in einer durch nichts belegten Behauptung. Das in den kantonalen Akten (act. 1507) in Kopie vorhandene, ausgefüllte Anmeldeformular der Basler Diözese (ohne Datum) zur Erwachsenentaufe, Firmung und zum Übertritt vermag für sich allein eine Konversion nicht zu belegen. Inwiefern das Obergericht mit der Anordnung der Landesverweisung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill