Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1371/2016 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Cost Remission and Deferral

Geschäftsnummer 6B_1371/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged the decision of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had denied her request for the waiver of court costs following a previous dismissal of her complaint regarding a non-initiation decision by the public prosecutor's office. The Cantonal Court held that her request was dismissed based on the perceived lack of prospects for the case, imposing a cost obligation on her. Subsequently, she sought to have these costs waived, arguing financial hardship as an AHV pensioner receiving supplementary benefits. The case eventually escalated to the Federal Tribunal, where the complainant failed to adequately address the legal merits of her concerns or demonstrate any arbitrary application of the law by the Cantonal Court. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Against Denial of Legal Cost Remission and Deferral: The Cantonal Court held that her request was dismissed based on the perceived lack of prospects for the case, imposing a cost obligation on her. Subsequently, she sought to have these costs waived, arguing financial hardship as an AHV pensioner receiving supplementary benefits. The case eventually escalated to the Federal Tribunal, where the complainant failed to adequately address the legal merits of her concerns or demonstrate any arbitrary application of the law by the Cantonal Court. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain her appeal.

Schlagwörter

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Kostenerlass, Nichteintreten Kostenerlass nachträgliche Eingabe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsaufschub schwerer Härtefall Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the qualified duty to substantiate the complaint regarding the arbitrary application of law, which leads to non-admission.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the complaint did not meet the requirements for substantiation, leading to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1371/2016

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlass, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. November 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, stundete der Beschwerdeführerin jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2017 und verpflichtete sie, sich nach der Stundung um eine monatliche Ratenzahlung der Verfahrenskosten zu bemühen.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Die Kostenauflage bedeute eine finanzielle Härte für sie. Als AHV-Rentnerin mit Ergänzungsleistungen sei sie nicht in der Lage, Verfahrenskosten zu übernehmen. Sie habe ein Recht auf Unentgeltlichkeit.

2. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ).

Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten.

Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Damit ist vorliegend § 5 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) massgebend. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht - angesichts des weiten Ermessens bei der Anwendung von Art. 425 StPO - eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür prüft ( BGE 138 IV 13 E. 2).

3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht, besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bezeichnet in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung des Erlassgesuchs verletzt haben könnte, noch zeigt sie eine willkürliche Beurteilung durch diese auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill