Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1370/2020 KI-generiert

Request for Restoration of Time Limit Jurisdiction Dispute

Geschäftsnummer 6B_1370/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who was convicted by the Zurich Cantonal Court of embezzlement and sentenced to eight months of imprisonment. During the appeal hearing, the petitioner was absent despite being duly summoned, and the court proceeded in his absence. The petitioner later claimed that his absence was due to being arrested in Croatia and then transferred to Germany, where he was incarcerated. He argued that he had instructed his German lawyer to explain his absence, but this was not done, and thus he sought to have the proceedings reinstated. The Zurich Cantonal Court initially received the petitioner's request for reinstatement and forwarded it to the Swiss Federal Tribunal, which determined the matter should be addressed by the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Restoration of Time Limit Jurisdiction Dispute: During the appeal hearing, the petitioner was absent despite being duly summoned, and the court proceeded in his absence. The petitioner later claimed that his absence was due to being arrested in Croatia and then transferred to Germany, where he was incarcerated. He argued that he had instructed his German lawyer to explain his absence, but this was not done, and thus he sought to have the proceedings reinstated. The Zurich Cantonal Court initially received the petitioner's request for reinstatement and forwarded it to the Swiss Federal Tribunal, which determined the matter should be addressed by the cantonal court.

Schlagwörter

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Wiederherstellung einer Frist (Veruntreuung) Wiederherstellung der Frist sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Strafzumessung Veruntreuung Überstellungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 2 BGG

Applied to remit the request to the competent cantonal court (Obergericht Zürich).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with the levying of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1370/2020

Urteil vom 15. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist (Veruntreuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2020 (SB200078-O/U/gs).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschuldigten und heutigen Gesuchsteller mit Urteil vom 22. September 2020 wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Im Rahmen der Prozessgeschichte hielt es zusammengefasst fest, dass an der Berufungsverhandlung nur der amtliche Verteidiger anwesend gewesen sei. Der Beschuldigte und heutige Gesuchsteller sei trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsverhandlung sei im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO durchgeführt und im Anschluss daran trotz Abwesenheit des Beschuldigten und heutigen Gesuchstellers ein Urteil gefällt worden.

Der Gesuchsteller wandte sich mit einer als "Beschwerde und Wiedereinsetzungsbegehren in den vorigen Stand" bezeichneten Eingabe an das Obergericht. Das Obergericht leitete die Eingabe an das Bundesgericht weiter.

In der Eingabe macht der Gesuchsteller geltend, er sei am 15. Juli 2020 in Kroatien verhaftet, nach Deutschland überführt und dort inhaftiert worden. Er habe seinen dortigen Anwalt mehrfach darauf hingewiesen, ihn rechtzeitig zu entschuldigen, was dieser aber nicht gemacht habe. Ihn selber treffe kein Verschulden. Er beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Damit hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben, sondern in die Augen springend ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt.

Die Eingabe ist folglich zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuschicken ( Art. 30 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung (erstinstanzlich) nicht zuständig.

2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zurückgeschickt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill