Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1367/2020 KI-generiert

Complainant's Late Appeal Denied Due to Attorney's Fault Attribution

Geschäftsnummer 6B_1367/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint for negligent bodily harm against the officials of a club, which was discontinued by the public prosecutor's office of Winterthur/Unterland on September 1, 2020. The complainant's request to restore the deadline for challenging this decision was rejected by the Zurich High Court on October 26, 2020, due to missing the appeal deadline. The complainant argued that the delay was solely the fault of his lawyer, and not himself, and thus appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 24, 2020, requesting the annulment of the High Court's decision and the acceptance of his appeal. The complainant asserted that he was prevented from acting on time due to objective and subjective reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 99 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Late Appeal Denied Due to Attorney's Fault Attribution: The complainant's request to restore the deadline for challenging this decision was rejected by the Zurich High Court on October 26, 2020, due to missing the appeal deadline. The complainant argued that the delay was solely the fault of his lawyer, and not himself, and thus appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 24, 2020, requesting the annulment of the High Court's decision and the acceptance of his appeal. The complainant asserted that he was prevented from acting on time due to objective and subjective reasons.

Schlagwörter

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Einstellung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) Anwaltsverschulden Fristversäumnis verspätetes Ausstandsgesuch gesetzliche Vertretung fahrlässige Körperverletzung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed according to the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to explain why the Federal Tribunal cannot address the substantive merits of the case because the lower court did not.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of new factual assertions.

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BGE 149 IV 196
Supreme Court Upholds Denial of Restitutio in Integrum for Missed Deadline Due to Lawyer's Gross Negligence in Non-Mandatory Defense Case
«…chement non fautif justifiant une restitution du délai ( ATF 149 IV 97 consid. 2.1; ATF 143 I 284 consid. 1.3; arrêt 6B_1367/2020 du 9 février 2021 consid. 3 et les références citées). La sanction du non-respect d'un délai de procédure n'est pas con…»
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«…tanden hätte, muss sich die Beschwerdeführerin die Handlungen ihrer Rechtsvertretung anrechnen lassen (vgl. Urteil BGer 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Ausserdem muss sie sich vorwerfen lassen, nicht selbst ihre Anwältin oder beispielsweise die…»
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«…ingfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2). Mit anderen Worten ist eine Fehlleistung…»
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«…s gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerde liegt u.a. ein ärztliches Zeugnis vom 2. April 2024 b…»
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«…auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; 149 IV 196 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). -3- 2.3. Der Verteidiger legte keine besonder…»
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«…s gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind im vorliegen…»
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«…iger Verteidigung nach Art. 130 StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). Sie wird damit begründet, dass die beschuldigte Person sich hier durch einen Anwalt vertrete…»
6B_409/2023 (2023-04-26)
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«…mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.3. Der Gesuchsteller hat es…»
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«…-6- mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat sich das Vorgehen…»
BB.2023.12 (2023-02-15)
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«…ingfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). B. bzw. – sofern legitimiert – die Beschwer…»
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6B_1480/2022 (2023-01-13)
Driver Denied Appeal Deadline Reinstatement Due to Lawyer's Error in Federal Supreme Court Proceedings
«…die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (statt vieler Urteile 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer hat…»
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«…E. 2.4.2; siehe aber für den hier nicht gegebenen Fall einer notwendigen Verteidigung BGE 143 I 284 E. 2 sowie Urteil 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3). 4. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht nicht befasst. Folgl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1367/2020

Urteil vom 9. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Oktober 2020 (UE200316-O/U/MUL).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte die vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Verantwortlichen des Vereins B.__________ am 1. September 2020 ein.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 24. November 2020 mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. Oktober 2020. Er macht geltend, der von ihm mandatierte Rechtsanwalt allein habe die Fristversäumnis verschuldet. Ihm selber könne kein Vorwurf gemacht werden, weil er aus objektiven und subjektiven Gründen davon abgehalten worden sei, fristgerecht zu handeln. Das Obergericht hätte sein Wiederherstellungsgesuch deshalb gutheissen und auf die Beschwerde eintreten müssen.

2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, die Einstellungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 9. September 2020 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde sei der Post indessen erst am 30. September 2020 und damit deutlich verspätet übergeben worden. Bei seiner Argumentation im Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsgesuch verkenne der Beschwerdeführer, dass er sich das Vorgehen des Rechtsanwalts anrechnen lassen müsse. Er mache auch nicht geltend, dass es aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen sei, den Rechtsanwalt mit einer fristwahrenden Beschwerdeerhebung zu beauftragen oder selbst eine fristwahrende Beschwerde einzureichen. Erst recht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Anwalt nicht dazu angehalten habe, ihm die Einschätzung der Rechtslage noch vor Ablauf der Frist mitzuteilen. Mit seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer jedenfalls sein fehlendes Verschulden am Versäumnis der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung seien nicht erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch sei abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten.

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft ( Art. 94 Abs. 1 StPO ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus ( BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2). Mit anderen Worten ist eine Fehlleistung des Anwalts im Grundsatz dem Mandanten anzurechnen und stellt keine unverschuldete Säumnis dar, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (Urteile 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2 und 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Eine Ausnahme hievon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht. In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten des Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, dem Beschuldigten selbst kein eigener diesbezüglicher Vorwurf gemacht werden kann und eine Schadenersatzleistung ungeeignet ist für eine Wiedergutmachung (E. 2.2.3; Urteile 6B_987/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3; 6B_530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Vorliegend geht es nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung. Der Beschwerdeführer hat als Geschädigter mit seiner Strafanzeige ein Strafverfahren angestossen. Dabei hat er selber darüber entschieden, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will oder nicht. Ebenso lag es an ihm, darüber zu befinden, ob er sich am Verfahren als Strafkläger und/oder als Zivilkläger beteiligen will. Entsprechend stand ihm auch frei, allfällige Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, ein separates Zivilverfahren anzustreben oder mögliche Ansprüche überhaupt nicht beurteilen zu lassen. Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, bestand bzw. besteht in solchen Konstellationen nicht. Eine analoge Anwendung der für Fälle notwendiger Verteidigung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen kommt mithin nicht in Frage, umso weniger, als zum Ausgleich von möglichen finanziellen Nachteilen zufolge allfälliger pflichtwidriger Handlungen des Anwalts die üblichen Möglichkeiten, insbesondere diejenige des Haftungsverfahrens, herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer hat sich das Vorgehen seines Rechtsanwalts einschliesslich allfälliger Fehlleistungen, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt wird, anrechnen zu lassen. Seine Ausführungen vor Bundesgericht, mit denen er die vorinstanzlichen Feststellungen, sein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht zu haben, zu widerlegen sucht, erschöpfen sich in appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden, soweit sie nicht bereits aufgrund des Novenausschlusses ( Art. 99 BGG ) unzulässig sind. Abgesehen davon sind sie für den Ausgang des Verfahrens auch nicht von Belang, zumal es in Fällen wie dem vorliegenden - was auch die Vorinstanz zu verkennen scheint - unerheblich ist, ob den Beschwerdeführer persönlich ein Verschulden am Verpassen der Frist trifft oder nicht.

5. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill