Cantonal High Court Dismissal of Revision Request Confirmed on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted a revision request to the Obergericht des Kantons Zug, which was deemed manifestly inadmissible. The complainant failed to specify a concrete decision or penal order against which his statements were directed and did not convincingly demonstrate the presence of a revision ground according to Article 410 paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, contending that the courts had mistakenly identified him as the actual perpetrator and burdened him with court costs, but did not present a valid reason for revision or challenge the lower court's findings effectively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 28d Abs. 2 ZGB, Art. 108 BGG; Cantonal High Court Dismissal of Revision Request Confirmed on Appeal: The complainant failed to specify a concrete decision or penal order against which his statements were directed and did not convincingly demonstrate the presence of a revision ground according to Article 410 paragraph 1 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, contending that the courts had mistakenly identified him as the actual perpetrator and burdened him with court costs, but did not present a valid reason for revision or challenge the lower court's findings effectively.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision because the grounds for appeal were insufficient.
The request for legal aid was rejected based on this provision.
The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court costs based on this provision.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1363/2022
Urteil vom 30. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 20. Oktober 2022 (S 2022 50).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zug trat am 20. Oktober 2022 auf ein als offensichtlich unzulässig beurteiltes Revisionsgesuch nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keinen konkreten Entscheid bzw. Strafbefehl nennen konnte, gegen den sich seine Ausführungen richteten, und er darüber hinaus auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO nicht glaubhaft zu machen vermochte. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG ) qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnte. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren entgegen der Feststellungen der Vorinstanz einen konkreten Entscheid oder einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vorgebracht. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht geltend. Dass die Vorinstanz einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Diese enthält im Wesentlichen (nur) die Behauptung, dass die Gerichte ihn mit dem eigentlichen Straftäter verwechselt und mit Gerichtskosten belastet hätten, sowie Ausführungen namentlich zu einem einzelrichterlichen Entscheid des Amtsgerichts Willisau vom 10. September 2010 betreffend eine dringliche Anordnung nach Art. 28d Abs. 2 ZGB , die mit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz nicht ersichtlich in Verbindung zu bringen sind. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill