Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1363/2017 KI-generiert

Stay of Execution Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim.

Geschäftsnummer 6B_1363/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court convicted an individual of fraud, forgery, and making false accusations in September 2014, sentencing him to one year in prison. The individual appealed this decision, which was upheld by the higher court in September 2016. After the Federal Tribunal dismissed a subsequent appeal in June 2017, the individual filed for revision in November 2017, requesting a postponement of his prison sentence pending the revision decision. However, this request for a stay was denied by the higher court, prompting the individual to appeal this denial to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Stay of Execution Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Claim: The individual appealed this decision, which was upheld by the higher court in September 2016. After the Federal Tribunal dismissed a subsequent appeal in June 2017, the individual filed for revision in November 2017, requesting a postponement of his prison sentence pending the revision decision. However, this request for a stay was denied by the higher court, prompting the individual to appeal this denial to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration.

Schlagwörter

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Strafaufschub Petitionsrecht vereinfachtes Verfahren Verfassungsänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids falsche Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to specifically raise and substantiate the alleged violation of constitutional rights.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to explain the requirement for stating which rights were violated in the appeal submission.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (dispositive), although costs are addressed. However, the decision states 'Es werden keine Kosten erhoben', which corresponds to the principle of cost allocation, but the procedural article imposing costs (Art. 66 LTF / Art. 66 al. 1 BGG for general cost imposition) is not explicitly listed in the orders 1, 2, or 3. Since the order is 'Es werden keine Kosten erhoben' without citing Art. 66, it is excluded based on the strict rule.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to explain why parts of the appellant's arguments concerning the underlying judgment and sentence execution were not subject to review.

Art. 93 BGG

Cited to explain the conditions under which the challenged interlocutory decision could have been appealed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1363/2017

Urteil vom 4. Dezember 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September 2016

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. November 2017 (SST.2017.301).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer am 8. September 2014 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Zivilklage des Privatklägers verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 13. September 2016 eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 14. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1239/2016). Auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils trat das Bundesgericht am 27. Oktober 2017 nicht ein (Urteil 6F_19/2017).

2. Am 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau ein Revisionsgesuch ein. Er wies darauf hin, dass er am 6. November 2017 die Freiheitsstrafe antreten müsse, und verlangte deshalb im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Aufschub des Vollzugs der Strafe, bis ein Urteil über das Revisionsgesuch vorliege. Diesen Antrag wies das Obergericht mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 ab.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer am 28. November 2017 an das Bundesgericht.

3. Bei der Verfügung vom 7. November 2017 handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Frage der Gewährung des vorläufigen Aufschubs des Vollzugs, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kann und nach Art. 98 BGG ausschliesslich die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erlaubt.

In den Rechtsmitteln an das Bundesgericht muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift klar und detailliert erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die EMRK, die BV und die StPO. Er rügt Behördenwillkür sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft und die Aargauer Gerichte hätten die ihn entlastenden Umstände nicht ermittelt, passende Einzelteile aus dem Gesamten herausgelöst und "Beweise" gegen ihn konstruiert, den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und ihm keinen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt. Es sei ihm ausserdem erklärt worden, das Recht auf Halbgefangenschaft zu haben. Damit kritisiert der Beschwerdeführer indessen nicht die angefochtene Verfügung, sondern das Hauptverfahren, das angeblich revisionsbedürftige Urteil vom 13. September 2016 sowie den Vollzug der Strafe, was indessen nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Darauf kann ebenso wie auf seine ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegenden Anträge auf sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug und allenfalls Umwandlung der Reststrafe in eine Bewährungsstrafe nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe überhaupt Bezug auf die angefochtene Verfügung nimmt, belässt er es im Übrigen bei einem bloss oberflächlichen Bestreiten: Er führt aus, die Erwägungen der Vorinstanz seien falsch und würden sich selbst widersprechen; er hätte "eindeutig Dokumente beigelegt, die die Vorwürfe des Betrugs entkräftigen". Daraus ergibt sich jedoch nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz durch die Nichtgewährung des vorläufigen Aufschubs des Vollzugs seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill