Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_136/2023 KI-generiert

Complaint Against Tax Administration Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 6B_136/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint on November 21, 2022, against the cantonal tax administration, alleging wrongful enforcement for purported outstanding tax debts. The public prosecutor's office of Basel-Landschaft chose not to pursue a criminal investigation on November 24, 2022. Subsequently, on December 19, 2022, the Cantonal Court of Basel-Landschaft did not admit an appeal related to this decision, citing a failure to meet legal requirements concerning the justification of the complaint as per Articles 385 and 396 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court's decision not to admit the appeal was unlawful. However, the complaint did not adhere to legal reasoning standards required by the Federal Tribunal, resulting in the tribunal not considering the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complaint Against Tax Administration Dismissed for Procedural Deficiencies: The public prosecutor's office of Basel-Landschaft chose not to pursue a criminal investigation on November 24, 2022. Subsequently, on December 19, 2022, the Cantonal Court of Basel-Landschaft did not admit an appeal related to this decision, citing a failure to meet legal requirements concerning the justification of the complaint as per Articles 385 and 396 of the Swiss Code of Criminal Procedure. The individual then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court's decision not to admit the appeal was unlawful. However, the complaint did not adhere to legal reasoning standards required by the Federal Tribunal, resulting in the tribunal not considering the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Steueruntersuchung Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Schuldbetreibung Versäumnis des Steuerpflichtigen öffentliche Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed due to lack of proper grounds, applied under this article.

Art. 64 BGG

The court rejected the request for legal aid due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation by reducing the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_136/2023

Urteil vom 21. Februar 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2022 (470 22 195).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2022 Strafanzeige gegen die kantonale Steuerverwaltung; er machte geltend, die Steuerverwaltung habe ihn zu Unrecht wegen angeblich ausstehender Steuerschulden betrieben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm eine Strafuntersuchung am 24. November 2022 nicht an die Hand. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 19. Dezember 2022 auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

3. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 19. Dezember 2022 ( Art. 80 BGG ). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO in seiner Strafrechtsbeschwerde nicht auseinander, obwohl er zuvor ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hingewiesen wurde. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill