Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_136/2015 KI-generiert

Petitioner v. State, regarding Intentional Neglect of Support Obligations

Geschäftsnummer 6B_136/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, following a divorce decree, was required to provide monthly financial support for his children and ex-wife. Despite the court’s ruling, it was alleged that he failed to meet these obligations over several years, accumulating a significant amount in unpaid support. A criminal complaint was lodged by his ex-wife, which led to a conviction for neglecting his maintenance duties, resulting in a conditional financial penalty. The individual appealed this conviction, arguing that the previous court had incorrectly assessed his financial situation and employment efforts, claiming he had fulfilled his duties according to the recommendations of the disability insurance authority. The higher court eventually upheld the conviction, prompting the individual to seek further review from the highest judicial authority.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 Satz, Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Petitioner v. State, regarding Intentional Neglect of Support Obligations: Despite the court’s ruling, it was alleged that he failed to meet these obligations over several years, accumulating a significant amount in unpaid support. A criminal complaint was lodged by his ex-wife, which led to a conviction for neglecting his maintenance duties, resulting in a conditional financial penalty. The individual appealed this conviction, arguing that the previous court had incorrectly assessed his financial situation and employment efforts, claiming he had fulfilled his duties according to the recommendations of the disability insurance authority. The higher court eventually upheld the conviction, prompting the individual to seek further review from the highest judicial authority.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Willkür Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Prozessvoraussetzung Scheidungsurteil ersuchender Staat ehelicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
Cited to recall the requirement for the appeal brief to contain a specific legal request, relevant for procedural compliance.
Art. 107 Abs. 2 Satz
Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ).
Art. 217 Abs. 1 StGB
The central criminal provision defining the offense of neglecting maintenance duties, which was the subject of the appeal concerning the alleged failure to exploit employable opportunities.
Art. 9 BV
The constitutional principle of arbitrariness was used to confirm that the factual findings were arbitrary, justifying the annulment.
Art. 95 BGG
Cited regarding the standard of review for challenging factual findings based on a violation of substantive law, although the actual reversal was based on arbitrary factual findings (Art. 9 BV, implicitly leading to Art. 97(1) BGG). However, Art. 95 BGG was mentioned in the reasoning section concerning the review of factual findings.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Cited regarding the conditions under which factual findings can be challenged if they result from a violation of law, which was relevant to determining the admissibility of the complaint.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Cited to explain the scope of review concerning purely appellant criticism, relevant to procedural admissibility check.
Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG
Cited to define the outcome when the Federal Tribunal allows an appeal (ruling on the merits or remittal for a new decision), which governed the final order of remittal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The constitutional principle of arbitrariness was used to confirm that the factual findings were arbitrary, justifying the annulment.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to explain the scope of review concerning purely appellant criticism, relevant to procedural admissibility check.

Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG

Cited to define the outcome when the Federal Tribunal allows an appeal (ruling on the merits or remittal for a new decision), which governed the final order of remittal.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited to recall the requirement for the appeal brief to contain a specific legal request, relevant for procedural compliance.

Art. 64 LTF

Although suggested in the consideration for legal aid, this was not explicitly cited in the final operative orders (Point 1, 2, and 3). Therefore, it is excluded based on the instruction to only include provisions explicitly cited in the final orders.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the operative part to decide that no court fees shall be charged.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the operative part to order the Canton of Aargau to pay the appellant an indemnity.

Art. 95 BGG

Cited regarding the standard of review for challenging factual findings based on a violation of substantive law, although the actual reversal was based on arbitrary factual findings (Art. 9 BV, implicitly leading to Art. 97(1) BGG). However, Art. 95 BGG was mentioned in the reasoning section concerning the review of factual findings.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the conditions under which factual findings can be challenged if they result from a violation of law, which was relevant to determining the admissibility of the complaint.

Art. 217 Abs. 1 StGB

The central criminal provision defining the offense of neglecting maintenance duties, which was the subject of the appeal concerning the alleged failure to exploit employable opportunities.

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«…er unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2015 vom 9. Mai 2000, E. 3a m.H.). Die Feststellung der finanziellen Ressourcen, über die der Unterhaltspflichtige hätte ve…»
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«…Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (Urteile des Bundesge- richts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3; 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3 m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung…»
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«…r unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen (BGer. 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015, E. 3, m.H.). Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistu…»
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«…ung ver- fügt, es jedoch unterlässt, ihm offenstehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen (BGer 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3). Der Unter- haltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, die es…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_136/2015

Urteil vom 8. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde mit Scheidungsurteil vom 23. April 2008 verpflichtet, für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich je Fr. 1'100.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) und der Kindsmutter Fr. 1'250.-- (bis Ende März 2010) beziehungsweise Fr. 600.-- (bis Ende März 2014) zu bezahlen.

Seine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge wies die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau am 25. Oktober 2011 ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

B. Am 28. Februar 2012 stellte die frühere Ehefrau Strafantrag gegen X.________. Gemäss Anklage sei X.________ in der Zeit vom 1. August 2009 bis am 28. Februar 2012 seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht oder nur ungenügend nachgekommen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Die ausstehenden Beträge beliefen sich auf Fr. 53'394.--.

C. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 17. Juni 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Auf die Zivilforderung der Ehefrau trat es nicht ein.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen das erstinstanzliche Urteil geführte Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag in der Sache. Die Begründung der Beschwerde lässt darauf schliessen, dass er einen Freispruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Zeit vom 26. Oktober 2011 bis am 28. Februar 2012 anstrebt. Auf seine Beschwerde kann eingetreten werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 f. S. 414 f.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung. Indem die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle Aargau nicht berücksichtige, wonach er die ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, stelle sie den Sachverhalt aktenwidrig fest und verletze Art. 217 Abs. 1 StGB .

2.2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Erfasst wird unter anderem auch, wer zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es jedoch unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen. Der Unterhaltspflichtige muss in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, der es ihm ermöglicht, seine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls muss er sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist ( BGE 126 IV 131 E. 3a S. 133 mit Hinweis).

Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau habe am 25. Oktober 2011 festgestellt, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss dem Scheidungsurteil vom 23. April 2008 nach wie vor rechtmässig seien und sich keine Änderung rechtfertige. Gestützt auf die Ausführungen in diesem Urteil stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer ab August 2009 nur ungenügend um die Erzielung eines Erwerbseinkommens in früherer Höhe bemüht und zudem über namhafte finanzielle Mittel verfügt habe, die er zweckwidrig verwendet habe. Für die Zeit nach dem Urteil des Zivilgerichts seien hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Veränderungen auszumachen. Obwohl er eine besser bezahlte Stelle hätte suchen müssen, habe er sich mit der im April 2011 angetretenen Stelle als Verkaufsberater mit einem unregelmässigen Einkommen auf Provisionsbasis von netto durchschnittlich Fr. 5'000.-- zuzüglich Spesen begnügt. Entgegen seiner Auffassung sei nicht ersichtlich, weshalb für die Monate unmittelbar nach dem Zivilurteil eine neue Berechnung seiner wirtschaftlichen Lage hätte erfolgen müssen. Er mache keine wesentliche Veränderung seiner Verhältnisse geltend, sondern versuche aufzuzeigen, dass es ihm mit seinen heutigen Einnahmen nicht möglich sei, Unterhalt zu bezahlen. Auf seine Erwerbsaussichten im Falle eines Stellenwechsels gehe er zwar ein, vermöge aber nicht aufzuzeigen, weshalb es ihm ab April 2011 nicht möglich gewesen sein sollte, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bewerben. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer auch unmittelbar nach dem 25. Oktober 2011 bis zum 28. Februar 2012 wissentlich und willentlich darauf verzichtet, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen, um seinen Unterhaltspflichten vollständig nachkommen zu können (Urteil S. 8 ff.).

2.4. Mit Schreiben an das Bezirksgericht Zofingen vom 5. März 2013 (Akten Bezirksgericht, act. 211 f.) reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verfügung der IV-Stelle der Suva Aargau, datierend vom 6. April 2006, zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die selbstständige Tätigkeit im Bereich Getränkehandel und Partyservice noch zu 50%, eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten dagegen vollzeitlich zumutbar sei. Eine mögliche Invalidentätigkeit sei eine Stelle als Verkaufsberater, vorzugsweise in der Lebensmittelbranche. Schliesslich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad von 29% aufweist, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Akten Bezirksgericht, Einleger-act. 17c). Aus zwei weiteren Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (Invaliden-) Renten erhielt (Akten Bezirksgericht, Einleger-act. 17a und b). Der Beschwerdeführer hat vor beiden kantonalen Instanzen vorgebracht, dass er seit April 2011 genau diejenige Tätigkeit ausübe, welche ihm von der IV-Stelle Aargau empfohlen worden sei, womit er die ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfe (Akten Obergericht, Berufungsbegründung vom 9. September 2014 S. 8; Akten Bezirksgericht, act. 211 f., 226 und 228). Weder geht die Vorinstanz auf die Argumentation des Beschwerdeführers ein noch erwähnt sie das Schreiben der IV-Stelle, obwohl dieses möglicherweise geeignet wäre, zu belegen, dass es ihm nicht zuzumuten war, eine besser bezahlte Erwerbsmöglichkeit zu suchen. Indem sie ungeachtet dessen feststellt, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sich um eine besser bezahlte Stelle zu bemühen, beziehungsweise er habe wissentlich und willentlich darauf verzichtet, stellt sie den Sachverhalt unvollständig sowie willkürlich fest. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil unter Berücksichtigung der gesamten Akten prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfte oder ob er es bewusst unterliess, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres